Druckschrift 
Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
Entstehung
Seite
75
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Drittes Buch.

Handelsgeschäfte.

Krster Abschnitt.Allgemeine Vorschriften.

Begriff der Handelsgeschäfte.

§ 343. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Be-triebe''^) seines Handeisgewerbes gehören.

Die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte,wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäftegerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden.

344. Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten imZweifel als znm Betriebe seines Handelsgcwerbes gehörig.

Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebeseines Handelsgewerbcs gezeichnet, sosern nicht aus der Urkunde sich das Gegentheilergiebt.

tz 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Theile ein Handels-geschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Theilegleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Lorschriften sich ein Anderesergiebt.

') Diese Begriffsbestimmung umfaßt sowohl die Geschäfte, welche die Grundlagedes Betriebes bilden und das Gewerbe nach den §Z 1 bis 3 zum Handelsgewerbcmachen, als auch die, welche dem Betriebe als Neben- oder Hülssgeschäfte dienen.

Die Geschäfte der Anschaffung der im Betriebe eines Handelsgewerbcs zu ver-wendenden Geräthe, Materialien und sonstigen Gegenstände gehören zum Betriebe desGewerbes.

') Vergl. insbesondere über:Auslegung der Handelsgeschäfte ß 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;Gesammtschuld § 427 daselbst;Schadensersatz §Z 243. 251, 2S2 daselbst;Draufgabe §Z »36338 daselbst;Verzugszinsen ßs 284 und 288 daselbst;Empfangnahme von Zahlung Z 37V daselbst;

Erlöschen eines Antrags oder Auftrags § 130 Abs. 2, Z§ 153, 672, 675 daselbst;Vertragsanträge und Abschluß der Verträge W 130132, 145155 daselbst;Erfüllungsort ZA 26S und 270 daselbst;Erfüllungszeit ZZ 186133, 271, 272 daselbst.