76 Handelsgesetzbuch.
Berücksichtigung der Handelsgebräuche.
§ 346. Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkungvon Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Ge-wohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
§ 347. Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäftist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordent-lichen Kaufmanns einzustehen.
Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ') nach welchender Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nurfür diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzu-wenden Pflegt.
Vertragsstrafen.
§ 348. Eine Vertragsstrafe,") die von einem Kaufmann im Betriebe seinesHandelsgewcrbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
Einrede der Vorausklage.
§ 349. Dem Bürgen steht, weun die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäftist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das Gleiche gilt unter der bezeichnetenVoraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet.
Formfreiheit.
§ 350. Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnißfinden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder dasAnerkenntnis; auf der Seite deS Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvor-schriften-) deS § 766 Satz 1, deS § 780 und des § 731 Satz 1 des BürgerlichenGesetzbuchs keine Anwendung.
Ausnahmebestimmung für Handwerk und Kleingewerbe.
§ 351. Die Vorschriften der tztz 348 und 350 finden auf die im § 4 be-zeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung.
Zinsfuß.
h 352. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen,*) mit Einschluß der Verzugszinsen,ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das Gleiche
') Vergl. insbesondere ZZ 52l, S23. S24. 599, 600, 680, 690, 708, auch Z 300des Bürgerlichen Gesetzbuchs .
-) Ueber die Auslegungsregeln vergl. die §Z 339 und 345 des Bürgerlichen Gesetz-buchs . Gegen Vertragsstrafen, welche wider die guten Sitten verstoßen, gewährt Z 133des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schutz.
») Ein Vertrag, durch den sich Jemand verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögenoder einen Bruchtheil davon zu übertragen, bedarf nach § 311 des Bürgerlichen Gesetz-buchs der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Erfordernis; der Schriftlichkeitfür Mieth- und Pachtverträge von nichr als einjähriger Dauer ergiebt sich aus ZA 566,581 a. a. O. und findet auch für die Mieihe von Geschäfts- und Lagerräumen An-wendung. Verträge, durch weiche die Verpflichtung zur Uebertragung des Eigenthumsan einem Grundstück übernommen wird, bedürfen nach Z 313 a. a. O. der gerichtlichenoder notariellen Beurkundung.
*) Wird ein Kaufmann im einzelnen Falle durch das Ausbleiben einer Zahlunggenöthigt, für die Geldbeschaffung höhere Zinsen als fünf vom Hundert zu zahlen, soist nach § 238 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Geltendmachung eines weiterenSchadens nicht ausgeschlossen.