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Handelsgeschäfte. — Allgemeine Vorschriften.
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gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Be-stimmung des Zinsfußes versprochen sind.
Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohneBestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundertfür daS Jahr zu verstehen.
Kaufmännische Zinsen.
h 353. Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen ausbeiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern.Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
Provision. Lagergeld, Verzinsung von Vorschüssen u. s. w.
§ 354. Wer in Ausübung seines HandclsgcwerbeS einem Anderen Geschäftebesorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und,wenn eS sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichenSätzen fordern.
Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vomTage der Leistung an Zinsen berechnen.
Kontokurrent.')
§ 355. Steht Jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daßdie aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungennebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Ver-rechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Theil sich ergebendenUeberschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokurrent), so kann der-jenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Ueberschuß gebührt, von dem Tagedes ÄbschlusfcS an Zinsen von dem Ueberschusfe verlangen, auch soweit in derRechnung Zinsen enthalten sind.
Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein Anderesbestimmt ist.
Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einerRechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchemnach der Rechnung ein Ueberschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.
h 356. Wird eine Forderung, die durch Pfand, Büigschaft oder in andererWeise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubigerdurch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheitinsoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung unddie Forderung sich deckend)
Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderungals Gcsammtschulduer, so findet auf die Gcltcndmachung der Forderung gegen ihndie Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 357. Hat der Gläubiger eines Bethätigten die Pfändung und Ueberweisungdes Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Ueberschnß aus
2) Die Vorschriften beziehen sich auch auf das Kontokurrentverhältniß zwischeneinem Kaufmann und einem Nichlkaufmann
-) Folgen mehrere Abrechnungen aufeinander, so entscheidet der niedrigste SaldoSind mehrere Forderungen, die den Gesammtbetrag des Saldos übersteigen, durch ver-schiedene Pfänder gesichert, so haltet jedes Pfand bis zur Hthe des Saldos, soweit dieeinzelne Forderung nicht hinter dem Betrage des letzte«cn zuruclbleibt. Ein Ucbcrgangder Pfand- oder sonstigen Sicherungsrechte auf die Saldoforderung findet nicht natt;vielmehr besteht die alte Forderung fort, soweit es sich um die Geltcndmachung derSicherheit handelt. Dem Bürgen oder dritten Verpjänder bleiben daher auch alle Ein-reden gegen diese Forderung vorbehalten.