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Handelsgesetzbuch.
der laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuld-rosten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnunggestellt werden. Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehendenRechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Dritt-schuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieserVorschrift.
Zeit der Leistung.
§ 353. Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichenGeschäftszeit bewirkt und gefordert werden.
§ 359. Ist als Zeit der Leistung daS Frühjahr oder der Herbst oder ein inäbnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel derHandelsgebrauch des Ortes der Leistung.
Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volleacht Tage zu verstehen.
Handelsgut mittlerer Art und Giite.
§ 360. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Waare geschuldet, so istHandelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten.
Maß, Gewicht, Währung u. s. w.
§ 361. Maß, Gewicht, Währung,') Zeitrechnung und Entfernungen, die andem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die ver-tragsmäßigen zu betrachten.
Nuverzügliche Beantwortung von Anträgen wegen Geschäftsbesorguug;Behandlung der mit dem Antrag übersandten Waaren.
362. Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung vonGeschäften für Andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcherGeschäfte von Jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er ver-pflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags.Das Gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung vonGeschäften von Jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcherGeschäfte erboten hat.^)
Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendetenWaaren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweiteS ohne Nachtheil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren.
Kaufmännische Anweisungen und sonstige Werthpapiere.
§ 363. Anweisungen,die auf einen Kaufmann über die Leistung von
') In Betreff der Geldschulden, die in einer nicht in Umlauf befindlichen Münz-svrte zahlbar sind, vcrgl. ZZ 244 und 245 des Bürgerlichen Gesetzbuchs . Inwieweit dieletzteren auch auf Zahlungen im Auslande entsprechende Anwendung finden, entscheidetsich nach den Regeln des internationalen Privatrechts.
2) Hat der Kaufmann sich nicht gegenüber dem Antragsteller, sondern öffentlichzur Besorgung gewisser Geschäfte erboten, so bewendet es bei dem Grundsatze des Bürger-lichen Gesetzbuchs , wonach bei nicht rechtzeitiger Ablehnung des Antrags nur eineSchadensersatzpflicht einlritt.
«) Darunter sind nickt nur die von Kaufleuten, sondern auch die von Nichtlaufleutcnan Kaufleute ausgestellten Anweisungen zu verstehen.
<) Das Reckt der Anweisungen ist in den Z§ 783—792 des Bürgerlichen Gesetz-buchs ausführlich geregelt.
°) Unier den allgemeinen Begriff der Anweisung fällt auch der Check. Meistenssind die Checks aus den Inhaber gestellt, oder sie lauten zwar auf eine bestimmte Person,aber mit dem Zusätze, daß der Bezogene auch an jeden Inhaber zahlen solle. Das