Handelsgeschäfte. — Allgemeine Vorschriften.
79
Geld, Werthpcipieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daßdarin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durchIndossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt vonVerpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichnetenArt an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistungabhängig gemacht ist.
Ferner können Konnossemente der Seeschiffer, Ladescheine der Frachtführer,Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten so-wie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolizen durch Indossament übertragenwerden, wenn sie an Order lauten.
§ 364. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossirtcn Papierauf den Jndossator über.')
Dem legitimirten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Ein-wendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkundebetreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbargegen den Besitzer zustehen.
Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittirten Urkunde zur Leistungverpflichtet.
§ 365. In Betreff der Form des Indossamentes, in Betreff der Legitimationdes Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtungdes Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74der Wechselordnung entsprechende Anwendung.
Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie derKraftloserklärung im Wege des AufgebotSverfahrenS. Ist das AufgcbotSverfahreneingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheitbestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen.
Schutz des redlichen Erwerbes bei Veräußerung oder Verpfändungbeweglicher Sachen.
§ 366. Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handels-gewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften desBürgerlichen Gesetzbuchs ') zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-berechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des ErwerberSdie Befugniß des Veräußcrers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigen-thümer zu verfügen, betrifft.
Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die VorschriftendeS Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nicht-berechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugnißdes Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zuverfügen, betrifft.
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, deS Spediteurs, des Lagerhalter»und des Frachtführers steht hinsichtlich deS Schutzes des guten Glaubens einemgemäß Abs. 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.
§ 367. Wird ein Jnhaberpapier, das dem Eigenthümer gestohlen worden,verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, derBankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen
Accept eines Jnhaverchecks wird durch den Z 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus-geschlossen. In Ansehung derjenigen Checks, welche auf eine bestimmte Persvn oder denInhaber lauten, findet der H 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-wendung. Die Checks, welche an Order lauten, sind durch Indossament übertragbar.
') Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments bedarl es weder der Angabedes Verpflichtungsgrundes noch des Empfangsbekenntnisses der Valuta.-) Z§ 932 bis 936, 1207, 120S des Bürgerlichen Gesetzbuchs .