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Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich und Einführungsgesetz : Ausgabe mit Anmerkungen und für die praktische Anwendung im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen ... / für den praktischen Gebrauch nach amtlichen Quellen bearb. und hrsg. von der Red. des Reichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe
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Handelsgesetzbuch.

guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändungder Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder von dem aus derUrkunde Verpflichteten im Deutschen Rcichsanzeigcr bekannt gemacht und seit demAblaufe des JahrcS, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als einJahr verstrichen war.

Der gute Glaube des ErwerberS wird durch die Veröffentlichung im DeutschenRcichSanzciger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung in Folgebesonderer Umstände wetcr kannte noch kennen mußte.

Auf Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine, die nicht später als in demnächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermine sälligwerden, sowie auf Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaber-Papiere finden diese Vorschriften keine Anwendung.

Kaufmännisches Pfandrecht.

368. Bei dem Verkauf eines Pfandes^) tritt, wenn eine Verpfändung aufder Seite dcS Pfandgläubigcrs und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an dieStelle der im § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einemMonat eine solche von einer Woche.

Diese Vorschrift findet aus das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, desSpediteurs, dcS Lagerhalters uud des Frachtführers entsprechende Anwendung, aufdas Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn nur aufihrer Seite der Spcditions- oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist.

Kaufmännisches Zuriickbchaltungsrccht.

§ 369. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegeneinen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handels-geschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Werth-papieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handels-geschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesonderemittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. DasZurückbehaltungsrecht ist auch dauu begründet, wenn das Eigenthum an dem Gegen-stande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Drittenfür den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurück-zuübcrtragcn ist.

Gegenüber einem Anderen als dem Schuldner besteht das Zurückbehaltungs-recht') insoweit, als dem Anderen die Einwendungen gegen den Anspruch desSchuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.')

DaS Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbchaltung dcSGegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Ucbcrgabe ertheilten Anweisung

Ueber die Form der Psandbestcllung und die Befriedigung aus dem Pfandevergl, 1204 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs .

2) Veräußert odcr beiastet der Schuldner die im Besitze des Gläubigers befindlicheSache, so kann der Gläubiger dem Rechtsnachfolger dcs Schuldners die ihm gcgcn denAnspruch des letzteren aus Herausgabe zustehenden Einwendungen, also auch dasZurnckbehallungsrecht entgegensetzen (Bürgerliches Gesetzbuch Z 9d6 Abs. 2, ßß 1032,1065, Z 1205 Abs. 2, Z§ 370. 1227). Ein Pfandgläubiger, der an der Pfandsachezugleich für eine andere Forderung ein Zurückbehaltungsrecht hat, ist durch die Vor-schriften dcs Z 1243 Satz 2 und dcs s 268 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchsdagegen geschützt, daß dieses Recht durch Einlösung des Pfandes von Selten emesRechtsnachfolgers des Schuldners beeinträchtigt werde.

Die Frage über das Rangverhältniß zwischen dem Verfolaunqsrcchte dcs Ab-senders (Z 36 der Konkursordnung) und dem Zurückbevaltungsrl'chte des Spediteurs unddes Frachtführers wegen Forderungen an den Empfänger ist hierdurch zu Gunsten desersteren Rechts entschieden.