540
Drittes Buch, Die Waare,
Individuum innerhalb der Gattung ist gleichgültig, weil gleich werth.Gattungsbestimmtheit heißt: das Individuum innerhalb der Gattungist nicht bezeichnet, also vielleicht für gleichgültig erachtet worden.Es gibt nach Natur und Verkehrssitte vertretbare und nicht vertret-bare Sachen — die ersteren, wie die letzteren, können geleistet wer-den, Gegenstand des Besitzes, dinglicher Rechte, wie der Bestellungvon solchen sein. Es gibt dagegen keine Gattungssachcn, sondernüberall nur speviss, nur diese können geleistet werden, Gegenstandvon Besitz, dinglichen Rechten, Besitz- und dinglichen Klagen sein 2").Der Gegensatz von Vcrtretbarkeit und Nichtvertretbarkeit ist einobjectiver, durch Natur und Verkehrssitte gegebener, die Vertret-barkeit somit eine objective Eigenschaft der Sachen: eine nachNatur oder Verkchrssitte nicht vertretbare Sache vermag durch Be-lieben der Einzelnen niemals direct als eine vertretbare behandelt
v, Wächter, Württemb, Privatr. Il z. 33, v.'Keller, Paiidekten §. 44.S68. 569, Wind scheid, Pandekten §. 142, Motive zum Sächs. Geschv,§. 61, s. auch Nürnberger Protokolle S. 703. 1196 — 1133. 1202.1203 — sind, wie Not. 27 zeigt, die Römischen Juristen nicht verant-wortlich. In Folge dessen pflegt man zwei Klassen sogenannter Gattungs-sachcn, nämlich vertretbare (qiiantitss) und nichtvertrctbare (xenus im enge-ren Sinne) zu denken, z. B Endemann, Handelsrecht S. 369. 507.529 ss. S, dagegen Puchta, Vorlesungen I §. 36, Schilling, Institu-tionen II §. 61, Zeitschr. f. Handelsr. III S. 473 Not. 1->), IHering und Bekker a. a O. Ncgelsberger, Archiv f. civil. Praris Bd. 49.S. 215.
29) !. 6 II. äe k. V. ^6, I). l. 46 0, lle eoiul. iinl. (12, 6). H.G.B. Art.630 Z. 3 — generell versprochene.— speciell geleistete. Dies gilt auchvom c^uzsiusustructus und pi^nus iirexulsre. Das dingliche Recht bestehtan der species, die oblixali» des Empfängers hingegen geht nur auf Re-stitution von gleich viel Stücken derselben Gattung. Bei der genenschenObligation wiro weder ein xe,»i< gcschnldet, wie IHering S, 384 meint,noch die Leistung einer species, wie Bekker S. 352, sondern die Leistungeines aus dem xeuus, von Schuldner oder Gläubiger, auszuwählendenStücke«. Analysirt man z. B. das Darlehen uud verwandle Creditgeschäfte,so entsteht die Obligalio durch Ucberlragnng des Eigenlhums an einerSpecies vertretbarer Sachen; der Inhalt der Obligatio geht auf Restitu-tion von iclcm — dafür gilt aber schon ciu Stück gleicher Gattung uudGüte wie die empfangene speci^s — s. Not. 31 — welches der Schuldnerauswählen darf; realisirt wird diese Verpflichtung durch Eigenthums-übcrlragung solcher species. (Zsius III. 90 — nicht so präcise I. 2 pr.0. äe k. L. (12, 1)