Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

individueller und Gattungsbestimmtheit ein durchaus subjectiver,lediglich durch das Belieben der Bctheiligten gegebener die nurgenerelle Bestimmtheit ist sowenig wie die individuelle eine Sach eigen-sch ast. Zwar kommt, im heutigen^) Recht wenigstens, die Vertret-

So ausdrücklich auch noch Theophiluö zu pi. ^. quid. moä. re <3, 14):l1«i^l'5k5cr- <sk ov Tin^r« Tl^s-z/^ir?«, «/^« ^« ponäers, nuinero,mensurs. Desgleichen die neueren Gesetzbücher: volle civil srt. 1834,Oesterr.Gcsetzb. §. 933 ff.'chs. Gesetzb. §. 1067 ff. 1274 ff. Portug. H.G.B.Art. 272. Darauf kommt auch hinaus A.L.R I. 11 §.653 vgl. Z. 583, s, Koch,Prcuß. Privatr. II §. 613. Forst er, Preuß. Privatr. II §. 137 a. E. Identi-tät des TauschwerlhS allein bewirkt nicht die für Darlehn und ähnlicheCreditgeschäfte erforderliche rechtliche Identität: iäera im Gegensatz zusliucl; dazu ist einmal Identität der Gattung und Güte l. 2 pr. 0.äo k. v. (12, 1): nsm si gliuiZ xenus, non erit mutuum, I. 42 v. ckeüäej. (46, 1) sodann Vertrelbarkeit erforderlich. Nur fungible Sachenderselben Gattung und Güte gelten juristisch als iäew, nichtfnngible,wenngleich derselben Gattung und Güte, als sliuu: I. 31 0. locsti (19, 2).Daher bei Fungibilien keine Vermittelung durch sestimst!» erforderlich: I. 42 v. äe jure clot. (23, 3) wohl aber bei nichtfungiblen Sachenz. B. I. 18 v. Se jure llot. (23 , 3) tsntiäei» sestimsts I. 3. 54 §. 2v. locsti (19, 2). I. 6 0 si cert. pet. (4, 2>.32) Im Rom. Recht, zumal im klassischen, bestehen zwischen vertretbaren undnichtvertretbaren Sachen, außer den Not. 31 angeführten, sehr zahlreicheUnterschiede. So gilt ein Quantum nur generisch bestimmter vertretbarerSachen bei genauer Angabe der Qualität als certum, dagegen eine odermehrere nicht vertretbare nur generisch bestimmte Sachen als incerwm:I. 74. 76 pr. z. 1. 2. 0. äe V. 0. (45, 1) woran sich wichtige pro-cessnalische Verschiedenheilen knüpfen. Nur die stipulstio über ein Quan-tum vertretbarer Sachen gilt als Eine ^stipulstio; dagegen über mehrerenicht vertretbare, wenngleich nur generell bestimmte, sofern sie nicht untereinen Gcsammtiiainen zusammengefaßt werde», als mehrfache: I. 29 pr.I. 66 v, uv V. 0. (45, 1). Aus der Stimulation eines Quantums ver-tretbarer Sachen von mehreren Schuldnern steht jeder Schuldner nur füreinen Theil des Qnantnms ein dagegen von mehreren Schuldner» nichtvertretbarer Sachen haftet jeder für einen Theil jeder Sache: I. 54 pr. v.ue V. 0. (45, 1). I. 29 0. cle solut. (46, 3). Nur über Obligationen,welche aus Geld oder andere vertretbare Sachen gehen, konnte nach altemRecht ein constitulum geschlossen werden I. 2 v. äv const. pec. <4,13).Es ist gewiß nicht zufällig, daß in der Comvensationslehre überall nurForderungen auf Fnugibilien gleicher Gattung als direct compensabel er-wähnt werden, und auch Loue civil srt. 1291 enthält diese Beschränkung;