Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn, I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. Z. 61. Die Qualität. 543

barkeit vorwiegend nur da in Betracht, wo der Gegenstand einer Ob-ligatio nur generisch bestimmt ist, allein gerade hier ist sie ein Mo-ment von selbständiger rechtlicher Bedeutung, indem eine Restitu-tion empfangener Sachen durch andere derselben Gattung directnur bei Fungivilicn möglich ist, daher nur diese als Gegenstand vonDarlehen und verwandten Kreditgeschäften denkbar sind

Mehr thatsächlich wichtig, als rechtlich erheblich, insbesonderefür dingliche Rechte und Nechtsverfolgung, sind:

3> die individuelle Unerkennb arkeit

4) die Verbrauchbarkeit^),welche mit der Vertretbarkeit verbunden zu sein Pflegen.

ob die neuereDoctrin, welche davon absieht, gerechtfertigt ist s. Dern-burg, Compensation S. 411 ff. soll hier nicht untersucht werden;jedenfalls sind die von Krug, Compensation §. 43 dafür vorgebrachtenGründe, nach den Ausführungen Not. 31, hinfällig. Nur für fungibleSachen genügte beim Vindicationslegat, daß dieselben dem Testator zurZeit feines Todes gehörten: (Zsius II. 196. 197. Nur für sie galt derGrundsatz, daß die Restitution der äos in 3 Jahresterminen zu geschehenhabe: lllpian, lrsxm. VI. 8 anders I. un. Z. 7. O. cke rei ux. act.(6, 13). S. auch I. 30. §. 3S. 0. sck >ex. ?slcick. <35, 2). Aus diesenund anderen Rechtssätzen, welche sich leicht auf ein gemeinsames Principzurückführen lassen, s. auch Z. 64 Note 25 ergibt sich die große,bisher übersehene Wichtigkeit der Unterscheidung.33) S. Not. 31.

84) Gclpke, Zeitschr. II. S. 112. Doch trifft das nicht nothwendig zusam-men. So sind z. B. Werthpapiere derselben Gattung, wenngleich vertret-bar, doch in der Regel individuell erkennbar, z. B. durch Nummern undandere Zeichen. Ebenso auch umgekehrt, z. B. nichtgezeichnete Schaafe.Uebertrieben wird die rechtliche Bedeutung deö Gegensatzes von individuel-ler Erkennbarkeit und Nichterkennbarkeit, und eine Reihe geschichtlich wich-tiger Rechtöverschiedenheiten auf denselben zurückgeführt von Michelsen,die Hausmarke. Jena 1353.

35) H.G.B. Art. 91 unterwirft verbrauchbare und vertretbare Sachen demgleichen NechtSsatz. Nenere Gesetzbücher confunoiren Verbrauchbarkeit u.Vertretbarkeit, z. B. Lade civil srt. 1874. vgl. Art. 1892, Oesterr. Gcsetzb.§. 971. 983 ff. Das charakteristische Merkmal der Verbrauchbarkeit ist diesofortige Vernichtung oder doch erhebliche Verringerung der Substanz durchbestimmungsgemäße Verwendung: res, <zuse ipso usu consumuntiir insdusu conlinentur <consistunt) in »bsumntiono zunt usu tolluntur(consuwuntur) vsl minuuntur. §. 2. 5. ile usukr. (2, 4). I. 2. §. 1. I. 5.§. 2. I. 7. 0. cle usulr. esr. rer. (7, 5). A. L.R. I. 2. §. 120. 121.

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