Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Praktische Behandlung.

8- 62.

Die auf Gattung, Art und Güte der Waaren bezüglichenRechtssätze stehen theils in engem Zusammenhang mit deren handels-üblicher Klassification, indem für die verschiedenen Waarenklasseneigenthümliche und zwar vorwiegend auf Handelsgebrauch beruhendeNormen gelten'), theils sind sie zwar allen Waarenklassen gemein-schaftlich, doch fällt auch für ihre praktische Anwendung die handels-übliche Klassification ins Gewicht. In Betreff der letzteren, gemein-fchaftlichen Rechtsregeln ist zu unterscheiden, ob der Gegenstand desRechtsgeschäfts eine spsoiss oder eine nur der Gattung nach be-stimmte Sache ist.

I. Ist eine sxsoios Gegenstand des Rechtsgeschäfts einesobligatorischen, oder der Übertragung von Besitz, Eigenthum, Pfand-recht u. dgl-, wie namentlich bei Erfüllung von Obligationen, mögendiese auf eine sxsoies oder ein Aöiius gerichtet gewesen sein, so istzwar durch die Individualität der Waare von selber deren Gattung,Art und Güte gegeben, allein diese wirkliche Beschaffenheit entsprichtmöglicherweise nicht dem wirklichen Willen eines oder beider Theile.Es ist irrthümlich ein anderer Wille, als der wirkliche erklärt, oderes wird irrthümlich die Willenserklärung des anderen Theiles dereigenen Willenserklärung für entsprechend erachtet: Mißverständniß

I: 21. §. 173 - 175. Ocsterr. Gesctzb. z. 301. Sachs. Gesctzb. Z. 623.Unstreitig sind nicht alle vertretbare Sachen zugleich verbrauchbar, z. B.Bücher, Bauholz, Metallfabrikate. Aber eben so ungegründet ist, daß dieVerbrauchbarkeit juristisch nur als Grund der Vertrelbarkeit in Betrachtkomme, also jede rechtlich als verbranchbar behandelte Sache zugleich ver-tretbar sei: Böckina,, Pandekten §. 76. Not. S, Wächter, Würtlemb.Privatr. II. S. 234, Unger, Oesterr. Privatr. I. S. 402 ff. Dennohne Zweifel kann an einem Kunstwerk von Couditorwaare, au einer nurin einem Eremvlar von ihrem Erfinder hergestellten eigeuthümlichcu Essenzoder Salbe, obwohl sie nicht vertretbar sind, ein L»ssi>i8ussruclus bestehen,wobei die Restitution indirect in dem Gcldwerth stattfindet.1) So z. B. für Bücher u. dgl. s. oben S. 430 u. Weugler, Usanccn-coder für Buchhändler, Leipzig I85S; für Getreide, sogar die verschiedenenGetrcidcartcn; Tel (besondere z.B. für Nüböl, Petroleum); Thee; Zucker;Taback; Baumwolle; Wolle; Schnittwaaren u. f. f. Oben S. 201, Zeitschr.f. Handelsr. VII. S. 134. 17S. VIII. S. 125. velamsrre ei I-epoit-vin V. Ar. 118.