Abschn, I, Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. 62. Die Qualität. 551.
recht 22) und der Sprache des Handelsverkehrs aufgenommene, durch-gehend mißverstandene 2») Begriff kann erst in der Lehre vom Kauf,welcher er vorwiegend^) angehört, vollständig entwickelt werden. In-dessen mag schon an dieser Stelle bemerkt werden, daß mit demselbeneine den Grundsätzen des aedilitischen Edikts der Römer zwar verwandte,aber über dieselbe noch hinausgehende Verpflichtung deö Verkäufersbegründet wird, für alle handelsmäßigen Mängel der Waare einzustehen.Denn als Kaufmannsgut erscheint nur eine solche Waare, welche nach
läßt sich irgend ersehen, daß die Nedactoren mit demselben einen klarenBegriff verbunden haben. Der Ausdruck kommt in allen Entwürfen vor,und zwar ursprünglich überall mit dem Zusatz „unverdorbenes". I, Pr.Entw. §. 238. II. Pr, Entw. Art. 248. I. Nürnb. Entw. Art. 313. DieDiskussion bewegte sich überall nur um den weiteren Inhalt des Art. 335.„mittlerer Art und Güte." S. unten Not. 42. So auch in dritter Lesung,wo beantragt wurde „ordnnngsmäßigeS H." oder „fehlerfreies H." zusetzen, und schließlich das Wort „unverdorbenes" gestrichen wurde, weildie Bezeichnung „mittlerer Art uud Güte" genüge, um anzuzeigen, daß un-verdorbenes Gut zu liefern sei, auch verdorbenes Gut überhaupt nichtempfangbar sei. Prot. S. 689. 690. 4580—4533.
22) Einstweilen mag auf die zahlreichen Belegstellen in dem Deutschen Wörter-buch von I. u. W. Grimm, s, v. „Kansmannsgut" verwiesen werden.Dazu Urkunden von 1289 n. 135A. (Mone, Zcitschr. f. Gesch. des Ober-rheinS IV. S. 22. 48), Frankfurter Fall v. 1354 (Thomas, OberhofS. S23. Nr. 33) v. 1376. (eoö. S. 307. Nr. 31), Coder des Lüb. Stadt-rechts Anfangs deö lö.Jahrh.'s (Hach, das Alte Lüb.Recht II. S. 115),Nürnberger Reformat. v. 1484 Tit. 28 Ges. 2 und v. 1564 Tit. 16 Ges. 3,Frankfurter Reform, v. 1611. III. 9. §. 3, 8tr>k, vsus moäsrnuzksnäect. XXI. 1. §. 7. 15, u. a. m. Dahin gehören auch die RcchtS-sprüchwörtcr „Kauf erfordert KaufmannSgut" „Verfälschte Waare ist keinKaufmannsgul" „Faule Eier sind keine Kaufmanns-Währung": Graffuud Diethcrr S. 251 ff. Nr. 164. 167. 199. Das Synonym „markt-gängiges Gut' hat noch eine andere technische Bedeutung. S. §. 64Not. 24.
23) So schon in älterer Zeit nach dem Eindringen des Rom . Rechts. DerBegriff wird entweder zu enge oder zu weit gesaßt, oder es wird Unrich-tiges eingemischt. S. Not. 20.
24) Nicht ausschließlich. Die Verpflichtung „KaufmannSgut" zu leisten, bestehtbei jedem auf Sachleistung gerichteten Geschäft, welches auf der einen oderauf beiden Seiten Handelsgeschäft ist. H.G.B. Art. 335. 277.