Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Drittes Buch. Die Waare

Gesetz, Gebrauch (auch Ortsgebrauch) ^) und Anschauung des redlichenHandels allgemein gegeben und genommen wird. Die Waare muß imHandel gelten, wofür sie sich ausgibt: z. B, wirkliches Leinen, nichtBaumwolle; sie muß unverfälscht und darf nicht ungehörig mit an-deren Stoffen (z. B. Unreinigkeiten) vermischt sein; sie muß Gegen-stand des erlaubten und üblichen Verkehrs sein, darf also weder ansich noch um ihrer concrcten Beschaffenheit willen z. B. wegenMangels der üblichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikations-methode oder Dimensionen oder wegen Verfälschung nach Rechtoder Gebrauch dem redlichen Verkehr entzogen sein 26); sie muß mitden üblichen oder etwa vorgeschriebenen Zeichen versehen sein; sichin der üblichen Verpackung (Emballage) befinden; sie muß frei seinvon Fehlern, welche ihre natürliche oder ihre dem anderen Theil be-kannte concrete Verwendungsbestimmung, im Handel vornämlich ihrenweiteren handclömäßigen Umsatz zu den regelmäßigen Preisen, beein-trächtigen, insbesondere unverdorben und nicht mehr als gewöhnlichverderblich. .

II. Durchaus die gleichen Regeln gelten, sofern eine oderdie andere sxsoiss (alternativ) oder ein Quantum aus einerirgendwie individuell bezeichneten Gruppe von WaarenGegenstand des hier stets obligatorischen Rechtsgeschäfts ist").Die Wahl steht im Zweifel überall dem Schuldner^) zu, und zwardarf er auch das schlechteste^) Stück leisten, sofern es nur der Zu-

25) Dergleichen OrtsgebrLuche sind sehr zahlreich, beziehen sich aber meist nurauf Gattungskäufe. Unten Not. 4k).

26) Hierauf namentlich bezicht sich der Ausdruckloxgle" der französ. Praxis.Auf diesen Zusammenhang weist auch in den Deutschen Nechtsquellen diehäufige Verbindung mit der obrigkeitlichen Waarenschau hin. S. Zeitschr.f. HaudelSr, I S. 397339 und unten Not. L0.

27) Oben Z. 61 Not. 18 - 21.

28) I. 138 §, 1. I. 106. I. 75 §. 8 l). Se V. 0. (45, 1). I. 25 pr. I. 34 §. 6.I. S0 0. lle c. L. (18, 1). >. 21 §. 6 0, äe L. V. (19, 1). A. L R.I. 5 §. 274 anders beim Kanf I. 11 Z. 38. Lsäc civil srt. 1190.Oesterr. Gesetzb. §. 906. Sächs. Gesetzb. §. 697.

29) Selbstverständlich, weil dem Schuldner das Wahlrecht zusteht. Bei Lega-ten gibt das Justiniaueische Recht allgemein dem Legatar jdie Wahl Z. 22^. äs lex. (2, 20) s 8c>>r-,ller »ä I>, I. und v. Savigny , Obli-gationen. I S. 393. 394 - (anders A. L.N. I. 12 §. 388 ss., Oesterr.