Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. K2. Die Qualität. 553
sage entspricht oder doch noch Kaufmannsgut ist. Selbstverständlichist bei wesentlichem Irrthum oder Mißverständniß 2°) ein solches Ge-schäft auch alsdann nichtig, falls der Irrthum oder das Mißverständ-niß nur eines der alternativ bestimmten Stücke, oder das Ganze, ausdem das Leistungsobject zu entnehmen ist, oder das Quantitätsver-hältniß dieses Theiles zum Ganzen»') betrifft.
III. Liegt eine reine Gattungöobligation vor, so kommtdie weitere oder engere Begrenzung der Gattung in Betracht, auswelcher daö individuelle LeistungSobjcct auszuwählen ist. Zwischendem Kaufe von „10 Centner Maryland Taback fein gelb xriwaErnte von 1865 nack Probe" nnd von „10 Centner Taback" ist einweiter Spielraum. Wie enge die Contrahenten diese Grenze ziehenwollen, steht in ihrem Belieben^), nur dürfen sie dieselbe nicht soweit stecken, daß das Leistungsobjcct ein völlig ungewisses, der reinenWillkühr des Schuldners oder Gläubigers überlassenes, ist»»). Cin-
Gesetzb. §. 666. 658, Sachs, Gesetzb. §. 2467. 2469); indessen beim le-xatum xeneris im technischen Sinne, wo nnr die Wahl zwischen den inder Erbschaft befindlichen Stücken stattfindet, ist dem unbeschränkten Wahl-recht eine positive Grenze gezogen. Wo, wie im Justin, N. regelmäßig,der Legatar die Wahl hat, soll er nicht das beste unter den vorhandenenStücken wählen dürfen: I. 3 8. 1 (Z. comm. clv lex, (6, 43); hat derErbe die Wahl, so soll er nicht das schlechteste Stück wählen dürfen: I, 37xr. I. 110 v. cle lex. I (3V). Es ist also bei dem loxst, xeneris imtechnischen Sinne unter den in der Erbschaft vorhandenen Stücken derbezeichneten Gattung ein Stück mittlerer Güte zu leisten. Neuere Gesetzehaben diesen Grundsatz auch auf das Legat einer Quantität, also ans denFall einer reinen Gatlnngsvbligation, ausgedehnt: vocle civil srt. 1022.Sächs. Gesetzb. §.2467.2469. Anders auch hier: A. L.R, I. 12. §. 392 sf.,Oeslerr. Gesetzb. §. 666. Ueber I. 35 §. 1. 2. L. llv Sonst. (8. 54) s.unten Not. 39.
30) Oben Not. 2—12.
31) Unten §. 63.
32) Oben §. 61 Not, 22.
33) Es wird contrahirt über „Thiere" „Getreide" „Wein" „Holz" „Obst"„Actien". Das quaie muß bestimmt sein: I. 74. 75 pr. v. oe V. 0.(45, I). I, 8 pr. -te ?. ct (18, 6). I. 6 cle k. v, (1^, 1, — s. auch>. 17, 108 §. 1. v. cle V. 0. «46, 1), und über das allgemeine Princip:Zeitschr, f. Handelsr, I S. 267 fs, dazu Fitting eocl, II S. 232 sf.V. S. 119 ff,, Archiv f. civil. Praris Bd. 46 S. 260 ff. In das billigeErmessen eines von beiden Theilen ^voni viri srbitrium) wird freilich auchdie Gattung gestellt werden dürfen — I. 22 §. 1 v. <Ie U. ^. (50, 17).