Abschn. I. Die Sachen. Cap. l, Eigenschaften. §. 62. Die Qualität. 557
D.H.G.B. Art. 333") lassen im Zweifel mittlere Art und Güte
zen ist der Aegyptische und ähnliche Waare, auch gedörrter — ausge-schlossen; bei Roggen ist gedörrte Waare nicht lieferbar". „Oel , welchesnicht ktar und rein ist, gilt nicht für lieferbar". „Als lieferbar lMehl)gilt jedes Fabrikat in guter, gesunder, trockener Qualität ohne falschenGeruch oder Geschmack". „Feucht oder hart gewordenes Mehl ist nichtlieferbar. Nicht uureelle oder verfälschte Waare". „Getreide mit Wolkenist in der Zeit vom 15. Juni bis 15 Qctober nicht lieferbar". „UnterSpiritus wird roher, klarer, reiuschmcckender, aus Kartoffeln oder Getreidegebrannter, durchschnittlich mindestens 80°/, Tralles bei -4-12^ Grad Reau-inur starker SpiritusZverstanden". (Zeilschr, f. HandelSr. II S. 200. 201.VII S. 144—148. 579. VIII S, 219).
41) I" Folge "'Hl gehöriger Scheidung der Grunosätze vom lexsUu» xeneri»uud der I. 35 L. cke uonst, von den Principien der reinen Galtungöobligaiionglaubte man in den Quelle» einen Widerspruch zu finden, den man ansverschiedene, meist sehr spitzfindige Weise zu lösen bemüht usar. S. schondie Glosse und IZsrtolus zu I. 52 0. »isnck. (17, 1). Vaet, Loim», ->c>Iil>. 46 tit. 3 Xr. 9 z. L. meint, daß überall nur gesagt werde, der Schuld-ner dürse nicht die geringste Qualität, wohl aber die geringste Sorte leisten.Vroenvn'vxen, welchen Voet anführt, meint, daß nach heutiger Sitteschlechthin mittlere Güte zu leisten sei. Die richtige Ansicht ist gegenwärtigdie herrschende; v. Savignu, System IV. S. 350. 351. Oblig. I. S.401.Ebenso Oesterr. Gesetzb. §,906. 656, Dagegen: A.L.R. I, 5. §, 275: „Isteine blos nach ihrer allgemeinen Galtung bezeichnete Sache versprochenworden, so muß eine Sache von, mittlerer Art nnd Güte gegeben wer-den," — mvdificirl I. 12 §. 404. Locke civil urr. 1246: 8! Is ckette sstil'uiie clwse qui ne ü»!t ckelernnnee que nar 8vn espece, !e ckebitour nosera pirs tenu, >>our elre libere, cko la ckonuer cke lu meilleure espece,msis il ne nvurra l'otlrir cke Is plus insuvsise — s. auch Art. 1022.Sächs. Gesetzb. 696 „nicht unter mitlterer Beschaffenheit". ZürcherGesetzb. H. 1415 „gute unverdorbene Waare von mittlerer Qualität, s. g.KaufmannSgm".
42) Von Einfluß hieraus war die irrige, uud in das H.G-B. selber nicht über-gegangene Ansicht — s. Not. 20 — daß die mittlere Güte schon in demBegrtss „Handelsgut" gelegen sei, daß also, weil Handelögnt, auch selbst-verständlich mittlere Güte zu gewähren sei. — Bereits der Württemberg .Entw. Art. 308 schließt sich dem Locke civil a», die Preußischen Ent-würfe mehr der Fassung des A-L.R.'s. I. Pr. Entw. §. 238. Berl.Prot. S, 58. II. Pr. Entw. Art. 248 und Motive S. 219. (Berufungaus A.L.R., Locke civil, Würilcmb. Entw.). In erster Lesung ward bean-tragt, nach den Worten „im Vertrage" cmzuschalien „oder »ach Handels-gebrauch", weil durch Haudelsgebrauch häusig die erforderliche Beschaffen-
Goldschmidl. Handbuch des Handelsrechts. ^