Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
586
Einzelbild herunterladen
 
  

586

Drittes Buch. Die Waare.

Ob eine Waare überhaupt und an einem gewissen Platze undzu einer gewissen Zeit insbesondere marktgängig ist, läßt sich nur injedem einzelnen Fall aus der Gesammtheit der Umstände beurtheilen.Wo eine Börse oder eine anderweitige örtliche Einrichtung fürdie Zusammenkünfte der Kaufleute, oder auch dieser mit den Produ-centen und Konsumenten, wie der Producenten und Konsumentenunter einander, besteht, und auf diesemMarkte " ein regelmäßigerUmsatz der betreffenden Waare stattfindet, hat dieselbe ohne Zweifeleinen Marktpreis. Allein weder ist dazu erforderlich, daß ein Marktin diesem engeren Sinne bestehe, noch daß der Umsatz der Waareschlechthin oder auch nur regelmäßig gerade auf diesemMarkte " er-folge , noch endlich daß die Durchschnittspreise der Waare regel-mäßig, und gar unter amtlicher Autorität, notirt und veröffentlicht

Motive zum Preuß. Entw. S. 146. 147. 162. Prot. S, 734. 1212.1412. 4S73. 4S74.

26) Allgemein anerkannt ist, daß der seste, aber ohne Preiövereinbarung ge-schlossene Kauf im Zweifel zum Marktpreis geschlossen gilt untenNot. 64. Einen bloßen Jnterpretationssatz für den Fall, daß zumMarkt-preise" contrahirt ist, enthält H.G.B. Art. 353 s. Not. 23 a. S.Not. 28. Außerdem aber enthält das H.G.B, viele selbständige, ganzneue oder doch bisher nur vereiuzelt anerkannte Nechtssätze: Privatver-äußerung des Faustpfandes Art. 311; Privatveräußcruug der verkauftenWaare bei Verzug des Käufers in der Empfangnahme oder ZahlungArt. 343. 354; Privatveräußcruug beanstandeter und leicht verderblicherWaare durch den Käufer Art. 348 Abs. 5; entsprechende Rechte des Com-missiouärs Art. 365. 3KK; Differenzklage des Käufers als Schadenser-satzklage Art. 357 S. 3; unverzüglicher Verkauf der Waare für Rechnungdes säumigen Käufers Art. 357 S. 2; Lieferungsrecht des Einkaufscom-missionärs nnd Kaufrecht des Verkauföcommissionärs Art. 376; bei Be-rechnung des Schadensersatzes ist in erster Linie der Marktpreis für Fest-stellnng des Werths der Waare maßgebend: Art. 39k K12 K13 713.721, 725. 879. 883 - - oben Not. 14.

27) Das scheinen Brinckmann §. 69 Not. 4 und v. Kräwell zu H.G.B.Art. 353 Aumerk. 1 zu verlangen, Falls erfahrungsgemäß gewisse Waarennur auf einemMarkt" im örtlichen Sinne umgesetzt zu werden Pflegen,etwa Wcrlhpapiere auf der Börse, so haben sie freilich auch nur hier einenMarktpreis. Auf solcher Erwägung beruht das U. des O.A.G.'s zu Dres-den 1864 (Zeilschr. f. Handelsr. IX. S. 156), genauer U. v. 20. April1865 (Annalen N. F. I. S. 197 ff.)