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Drittes Buch. Die Waare.
nur durch Hin- und Herhandeln die Preiscinigung erzielt zu wer-den^). Ist die Preiscinigung redlich zu Stande gekommen, so darfunter angeblichem oder wirklichem Mißverhältniß von Preis undWerth die Gültigkeit und Stetigkeit deS Geschäfts nicht leiden. Diedem späteren °°) Nöm. Recht angehörige, durch die Praxis noch er-weiterte Anfechtbarkeit der Verträge wegm Divergenz zwischen Preisund wahrem Werth — laesio evormis, Verletzung über dieoder unter der Hälfte^') — hat zwar, wenngleich nie unbe-
49) Naturgemäß kommt die Preisbestimmung nur durch den Kampf entgegen-gesetzter Interessen, indem Egoismus gegen Egoismus streitet, zu Stande.Röscher I. §. 100. S, oben Not. 11. Anschauliche Schilderung desHerganges, der auf das „Wesen" des Kaufes zurückgeführt wird, l. 8 v.cle rvüc. ven6, (4, 44).
50) Der Versuch Aeltcrcr und neuerdings Chambon'S, Beiträge zum Obli-galionenr, I. S. IM fs., die Gellung der Principien, ans denen die An-fechtbarkeit wegen Inesio rnvrmis beruht, schon im klassischen Nöm. Rechtnachzuweisen, ist durchaus mißlungen. Wie sehr auch im bo»Ae käv! ju-äicium der Geschworne Treu und Glauben zu berücksichtigen und offen-bare Unbilligkeit abzuwenden hatte, so ging doch sein oMcium nie so weit,um srei und ernst geschlossene Verträge lediglich wegen noch so großerDivergenz zwischen Preis und Werth zu reScindircn. Anders natürlich,wo die Voraussetzungen der ristilutio in >»t,^>u>v vorliegen, z. B. I. 27K. 1 v. 6e mii,. >4, 4). Die einzige mit einigem Schein von Chambonangezogene Stelle, I. 12 Z. 1 0, cle jure äot, (23, 3>, steht mit der ganzanomalen Natur der rei uxorise sctio in Verbindung, wo der Geschwornedie denkbar freieste Stelle einnahm. Wohl aber paßt die I. 2 (!, äe resc.venil. (4, 44) sehr wohl zu den humanen lluinisnum e-it) Bevormund-ungSprincipicn der späteren Kaiserzeit — s. obeu §. 37 Not. 3 a. E. —und ganz speciell zu den Preiötarcn Diocletian'S selber — s. Not. 65.Wie bedenklich aber der neue Grundsatz schon zur Zeit Diocletian'S erschien,erweisen die zahlreichen Constitntionen dieses Kaisers, welche vor erwei-ternden Mißverständnissen warnen, und die freilich nicht in den Justi-niancischen Codcr aufgenommenen Gesetze späterer Kaiser, welche das Dio-clelianische Nescript völlig ignoriren und das Recht beliebiger Preisbe-stimmung vollkommen wahrenI (I. 1. 4. 7 <ü, II>. cke (?. L., 3,1 —die I. 4 cit. ist zwar aufgenommen als I. 15 L, äe resc. ven<I, jedochnicht, wie Chambon sagt „mit einer kleinen Veränderung und uuter Hin-weglassung der übertreibenden Worte", sondern mit Himveglassung allerentscheidenden Worte und so der I. 2 l? de rese. veiul. angepaßt.)
51) I. 2. S L. c>« r«se. venä. (4, 44) sprechen, zumal die letztere, direct nurvon dem Anfechtungsrecht des Verkäufers eines Grundstücks, weil der