Drittes Buch. Die Waare.
ist jedoch, wie durch neuere Gesetzgebungen des bürgerlichen Rechtsund Cinzelgcsetze für deren Geltungsgebiet allgemein-"), so für alleHandelsgeschäfte durch das D.H.G.B. Art. 286^), beseitigtworden.
S. 136). München <Seuss, II. Nr. 275). Dresden (Seuff. III. Nr. 161),Zeitschr. f. Handelsr. IV. S. 460-466, IX. S. 136. U, der Juristen-fakuliät zu Erlange» 1860 (Bl. f. NechlSpfl. in Thüringen VIII. S. 236),Heise'ö HaudelSr. tz. 14, Mittermaier,, D. Privatr. §. 5<>3 Not. 2Endemann, Handelsr. § 108 Not. 10—18. §. 92 Not. ?8,
53) Noch nicht A.L.R. I. II §. 59- 69. 250 ff., welches jedoch nur dem Käufer,und unter widerlegbarer Präsumtion eines Irrthums, das Anfechtungsrechtgewährt — s. auch §. 343. Das Ocstcrr. G.B. Z. 934. 935. 1060 beiallen onerosen Geschäften beiden Theilen, mit gewissen Ausnahmen. Ganzstrenge an den Wortlaut der Nöm. Gesetze hält sich voäv civil srt.1674—1685, s. auch Art. 1706, indem er die Anfechtung nur dem Ver-käufer eines Grundstücks gewährt, somit die Anwendung für den Handels-verkehr völlig ausschließt So schon das altfranzösische Recht: Schäff-»er III. S. 253. Ueber Erbtheilungen f. Art 887 — 892. ?srä«s-»us Ar. I7S. Ganz ausgeschlossen im Sächs. Gesctzv. §. 864, auchBayr. Entw., s. Motive Th. II. S. 128. 129, Zürcher Gesetzbuch, s.Bluntschli, Erläuterungen II. S. 369; ebenso im Engl . Recht, nurkann ein Mißverhältniß zwischen Werth und Preis die Präsumtion desBetrug« oder des Mangels gehöriger Ucberlcgung begründen: kent,Komment. II. p. 654 not b.
54) So schon Span. H.G.B. Art. 376, Portug. 494. 510. 672, Brasil. 220:nicht bei Kaufgeschäften unter Kaufleuten. — Unter den Vorarbeiten desD.H.G.B.'s: Württcmb. Entw. Art. 294 und Motive S. 253. I. Pr.Entw. tz. 229. II. Pr. Entw. Art. 219 uud Motive S. 108. „Die Un-zwcckmäßigkcit der Anfechtung von Verträgen in Handelsgeschäften wegenVerletzung über die Hälfte wird allgemein anerkannt. — Um wirklichenRechtswidrigkciten vorzubeugen, genügen die allgemeinen Vorschriften überAnfechtung der Verträge wegen Irrthums und Betrugs; es liegt wenig-stens für das Handelsrecht.keine Veranlassung vor, über diese hinauszu-gehen", Prot. S. 416. I. Nürnb. Entw. Art. 244. Die in zweiterLesung beantragte Einschränkung des Satzes auf den Fall, daß die Ver-letzung den betroffen habe, auf dessen Seite das Geschäft Handelsgeschäftsei, weil anderenfalls man richtiger die Civilrechte abändern müsse, wurdemit 10 g. 4 St. abgelehnt. Denn möglichste Rechtsgleichheit sei wün-schenswert!), während durch Annahme dieses Vorschlags die bestehendenNechlsvcrschiedenheiten uud Zweifel aufrechterhalten würden. Die Röm.Vorschriften über Isesio enormis hieltcu sich au ein äußeres, mathemati-sches und gauz zufälliges Merkmal statt (?) qualitative Merkmale und