Abschn. l. DieSachen. Cap.ll. Besitz §. 66. Besitzerwcrb durch Mittelspersonen. 625
Adressaten angewiesen, die Waare zu seiner Verfügung zu halten;
Ar. 7—18, öisc. 137 Ar. 21 sf. umständlich ausführt, daß die bloße Ver-sendung an Jemand, welcher die Waare zur Verfügung des Dcstinatärshalten solle (s vostra tlijiposiüione — per 6i poscis li inoilvüiuii üexuirnvvo^Irs voxlla), auf den Dkstinatär nicht Eigenthum übertrage, auch wenndem Deslinatär davon Mittheilung gemacht ist und der Tritte erklärt hat,er werde die Verfügung des Destinatärs befolgen. — Daß bei der Be-rathung des Deutschen Handelsgesetzbuchs die in erster Lesung beschlosseneEinfügung der Clausel „zur Verfügung des Käufers" mit allen auf dieUebergabe bezüglichen Vorschriften gestrichen wurde, ist schon Not. 16bemerkt. Es wurde die Zweideutigkeit der Clausel gerügt, während nu-zweideutige ausdrückliche Anweisungen der Art nicht in Uebung seieu uudiu Frachtbriefen nicht vorkämen. Prot. S. 1373. Damit wnrde auchdie ganz unbegründete Behauptung, Prot. S. 033 „Das Wesen der Ucber-gabe im kausmäunischen Verkehr liege darin, daß die Güter iu irgendeiner Weise durch den Verkäufer zur Verfügung des Käufer« gestellt würden"entschieden zurückgewiesen. — Außerdem aber hatte schon das N.H.G.B.Tit. 6 Art. 30, unter Berufung auf die Vorschriften des Bad. Ldr. Anh.Art. 10v-> uud Würtlcmb. Entw. Art. 176, welche allgemein bestimmen,daß der Spediteur den Meisnngen des Dcstinatärs zu folgeu habe, ohuejedoch ausdrücklich die Vesitzfrage zu entscheiden, den Satz aufgcuonuncn„Ist das Gut dem Spediteur mit der nicht bedingten Anweisung, das-selbe zur Verfügung des bezeichneten Empfängers zu halten, zugesendet, sobesitzt er dasselbe nach dem Empfang sogleich für diesen". So „der Han-dclsgebrauch, hervorgernseu durch das im Handel übliche und nicht ent-behrliche Deckungssystcm". Motive S. 210. 211. Noch allgemeiner stelltender I. Pr. Entw. H, 29!). 314, und ungeachtet der in der Berliner Cou-fcrenz, Prot. S. 84, erhobenen Bedenken, der II. Pr. Entw. Art. 286.301 dies Princip für jedeu Eommissionär aus. Motive S. 154. 166:Das dem Handel eigenthümliche Deckuugssystem erheische in solchem Falle,in Abweichung von deu ^allgemeinen Grundsätzen des Ci-vilrcchts über Besitzübcrtragungen, bez. iu weiterer Entwick-lung (?> dieser Grundsätze (A. L.N. I. 7 §. 166 sf.), den Eommissionärsofort als Stellvertreter des Destinatärs anzusehen. Die Oesterreich.Entwürfe bestimmte» nicht direct über deu Besitzübcrgang, erschwertenaber doch unter ähnlichen, aber engeren Voraussetzungen das Verfüguugs-recht des Absenders: Minist.-Entw. §. 162. 169. Rev. Entw. §. 164.171. Die Nürnberger Conferenz beseitigte zunächst die Bestimmungüber den Besitzübcrgang, weil es bedenklich sei, eine ueue Art symbo-lischer Tradition einzuführen; doch beschloß sie, trotz zahlreicher,auch hiegegen erhobener Bedenken, das Verfügungsrecht des Commitlentenauszuschließen, falls der Eommissionär (Spediteur) vom Commitlenten uu-