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Drittes Buch, Die Waare.
auch der Versender bis zur Ausantwortnng der Waare nach beendig-tem Transport, oder doch bis zu einem derselben sehr nahestehendenZeitpunkte, durch anderweitige Verfügung an die Zwischenperson dieAuslieferung an den Adressaten hindern^).
36) Bis zur Auslieferung der Waare, bez. der dieser gleichstehenden Depositionzur Verfügung des Berechtigten — H G.B, Art, 407 — nach gemeinenRecht. So ausdrücklich anch vrtlensmiüs da IZilbao c, 12 Art. 15. Span.H.G.B. Art, 223. 232. Portug. 193. Brasil. Art, 113. Buenos Aires180. 182. Chile 169. 187 — 189. Implicite voSe ile comm. -,rt. 101,Holl. H,G.B. Art. 90. Jtal. Art. 80 u. a. ksi-Sessus Nr. S4S. S10.veäsrriao zu Voile cke comm. ->rt. 100 An. 263 ff. Der civil coSeok Ao'vvoi'li 1866 (Entwurf) enthält, unter Verweisung auf Englische Prttjndicicn, s 1101 die Regel, daß der Frachtführer bei Widerstreitzwischen Verfügungen des Absenders und des Destinatärs den Weisungendes Ersteren zu folgen habe, hinsichtlich der Auslieferung des Gutsjedoch den Weisungen des letzteren, sofern der Absender ihm nicht aus-drücklich das Gegentheil vorgeschrieben hat. — Das D.H.G.B, hältdaran fest, daß das Verfügnngsrccht des Versenders erst mit Auslieferungder Waare erlischt, und daß diese, von besonderer Ermächtigung des Ver-senders abgesehen, nicht vor beendigtem Transport erfolgen darf. ESändert daran nichts, daß der Spediteur oder Frachtführer dem Adressatenbereits vorher den Frachtbrief übersendet oder von demselben Weisungeneingeholt oder entgegengenommen hat. Aber auch in den AuSnahme-sällen, wo vor Auslieferung der Waare das Verfügungörccht des Ver-senders gegenüber dem Frachtführer erlischt, nämlich nach Uebergabedes Frachtbriefs oder nach erhobener und bez, behändigter Klage gegenden Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefs und Auslieferung derWaare, ist vorausgesetzt, daß das Gut oder doch der Frachtführer am Be-stimmungsorte angekommen sei. H.G.B. Art. 402. 403. 405. DasBad. Ldr, Anh. Art, 100s, Württemb. Entw. Art. 176, R.H.G.B. Tit. 5.Art. 30, M. Oesterr. Entw. §. 162, Nev. Oesterr. Entw. §, 164 beschränk-ten das Versügnngörecht des Absenders gegen den Spediteur, die Oesterr.Entwürfe, M. §, 169, Nev. §, 171, auch gegen den Frachtführer, Dasdem H.G.B, zu Grunde liegende und für den Frachtführer wesentlich auchim Bad. Ldr. Anh. Art. 104» anerkannte Princip ist, da die Preußischen Entwürfe über die einschlägigen Fragen schwiegen, zuerst von der Nürn-berger Confcrenz formulirt, und in wiederholten Debatten, welche sich inFolge zahlreicher Monita bis in die dritte Lesung erstreckten, im Einzelnenentwickelt worden. Prot. S. 816. 818 — 822. 3öl, 852. I. Nürnb.Entw. Art. 340. 341. 347. Prot. S. 1232—1236. II. Nürub. Entw.Art. 377. 378. 379. Monit. 457. 453. 459. 461. Prot. S. 4731—4735.4755 — 4758.5043 - 5047.5098. 5099. S10V. Daß durch die bloße Ueber-