Absch».! Dic Sachcii.Cap.il. Besitz. §.66. Besitzcrwerb durch Mittelspersonen. gZI
Beide Constructionen sind schon von Altersher vorzüglich fürden Fall des versendenden Verkäufers aufgestellt. Beide aber beru-hen in allen Theilen auf äußerst gekünstelten und durchaus unzuläs-sigen Fictionen. Insbesondere ist die Annahme, daß der versendendeVerkäufer überall oder auch nur in der Regel als Mandatar oderals Geschäftsführer des Käufers zur Besitzübertragung an den letzte-ren erscheine, eine völlig willkührliche. Läge der Versendung einwirklicher Auftrag, bez. eiue wirkliche Geschäftsführung, zu Grunde,so beträfen diese doch an sich nur die Besorgung des Transports,keineswegs den davon völlig unabhängigen Besitzübergang. In derThat aber geschieht die Versendung, auch wenn sie nicht nach dem
IiückUionein, monsurAkicmvm ac ponclorationem vvl numerskionvm. — S. auchdisc. 137 u. 29. Hauptzweck dieser Constructiou ist Ausschluß der Bin-dicalion des uubczahlteu Gutes im Concnrse des fallitcu Käufers; dochsoll die Vindication, trotz geschlossene» Creditkaufs, stattfinden, falls dasGut erst nach eröffnetem Concurse oder unmittelbar vorher angekommensei, weil dadurch die Crcditiruug erlösche. Damit ist denn anch schwervereinbar die Note 29, 3V erwähnte Lehre desselben Schriftstellers, daßdie Verladung per conlo oder zur Verfügung des Käufers nicht schlechthinden EigcnthumSübergang auf diesen »ach sich ziehe; s. auch den ganzeninteressanten tlisourgus 137, wo sehr richtig nach den Umständen deSFalles der Cigenlhnmsübergang in Abrede gestellt wird. — Ausführlichwird ferner die gleiche Doctriji für den Fall, daß der Verkäufer, ohne dazudurch ausdrückliche Bestimmung des Vertrags verbunden zn sein, dieWaare versendet, entwickelt in einem U. des O.A.G.'s zn Rostock (Zeitschr.f. Deutsches N. IX. S. 489 ff, anch Sensf. I. Nr. 8>, von dem Referen-ten Prot. S. 1377. Gad, I. S. 209. 210. Wengler, Spedition Z.H.Die Theorie der ckuplex persorm des versendenden Verkäufers, wenngleichnicht überall für die Frage vom Bcsitzübergang, wird anch aufgestellt z. B.bei Heise S. 32. Treitschke, Kanfcontract §. 60 (s. dagegen Weng-ler in der 2. Aufl. §. 83 Not. 9). — Dagegen: N. der Juristenfakul-tät zu Bonn 1828 für O.A.G. zn Lübeck ( Senfs. >V. Nr. 91) auchO.A.G. zu Lübeck 1846 (Römer IV. S. 62 ff. N. Archiv III. S.326 ff.) 1860 (N. Archiv III. S. 310 ff.). Thöl, §. 74 Not. 13,f. aber §. 80 Not. 16. Beselcr, Zeitschr. f. D. R. IX. S. 483. 489.Jhering, Jahrb. f. Dogmatik IV. S. 429 ff. Regelst-erger, Archivf. civil. Praxis 49 S. 194. C. F. Koch zu H.G.B. Art. 34S. R Kocha. <l. O. vsn komunäe, c!e recenti mgritimi csutio»« p. 58 ff?c>Igk, I>et coxnoscement p. 130. 141. 183 ff. — Prot. S. 1373 fs>Unten §. 73.