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Drittes Buch. Die Waare.
vertragsmäßigen oder gesetzlichen Erfüllungsorte hin^°"), sondern aneinen anderen durch den Käufer bestimmten Platz erfolgt, keineswegskraft selbständigen Auftrags des Käufers oder zufolge Geschäfts-führung für diesen, sondern kraft eines ausdrücklichen oder stillschwei-genden, bei Vertragsschlüsfen unter Entfernten selbstverständlichenNebcngcdingS zum Kaufvertrage. Der Verkäufer, welcherauf Verlangen des Käufers nichts am Erfüllungsorte, sondern aneinem anderen Platze tradirt, übernimmt dadurch nicht die zweiteFuuction eines Mandatars oder Geschäftsführers, er bezieht fürsolche Versendung niemals Provision, und selbst die Kosten der Ver-sendung und des Transports"^) können ihm, je nach Inhalt desKaufvertrags, znr Last fallen, ohne irgend die Natur dieser aus demKaufvertrage originirenden Verpflichtung zu ändern. Es soll insolchem Falle weder durch Absenkung tradirt, noch auch etwaohne Tradition geliefert^) werden, sondern es soll durchdie Zwischenperson tradirt werden, freilich, wie auf Gefahr, so inder Regel auch auf Rechnung des Käufers. Der Versender ist aller-dings für die gehörig gewählte Zwischenperson nicht verantwortlich,aber er bleibt, da mit der Absendung die Erfüllung der Traditions-pflicht nur begonnen hat, nicht beendigt ist, verantwortlich, falls durchseine Schuld die Auslieferung unterbleibt, z. B. wegen Nichtbcnach-
I0i>) Denn in diesem Falle, H.G.B. Art. 845 S. 2, ist kein Zweifel. Malsz,Gutachten der Frankfurter Haudelskammer S. 3. 4. Das erkennt selbstdie Französische und Englische Doetrln an. S. die Not. 55 genanntenSchriftsteller.
41) Aus dem Ausdrucke „beauftragt" in H.G.B. Art.344 läßt das sich nichtfolgern. Damit soll nur die Verpflichtung bezeichnet werden. Der „Auf-trag" läßt sich nicht ablehnen noch kündigen: „gilt für beauftragt."Höchstens Auftrag zur Transporlbesorgung, s. Not. 47, doch ohne diePflichten eines wirklichen Spediteurs: H.G B. von Chile 319.
42) H.G.V. Art. 345 S. 2. vgl. Art. 324. 342 S. 2. S. I. Pr. Entw.§. 274. Verl . Prot. S. 68. Prot. S. 633—641. I. Nürnb. Entw. Art.288. Prot S. 1332. 1383. 1386-1389. II. Nürnb. Entw. Art. 322.
431 In neuerer Zeit wird in dem „Ucbersenden" oder „Schicken" ein eigen-thümlicher, von dem trsckere verschiedener Erfüllungsmodns gefunden:Jhering , Jahrb. IV. S. 418 ff. Windscheid, Pandckten §. 389Not. 16. §. 390 Not. 16. Erfüllung des Kaufvertrages aber ist nur einesolche soliili», welche in trsckilio besteht, und dieser Grundsatz gilt auchsür das Handelsrecht unverändert. S. Bekker Jahrb. f. D. R. V.S. 377—379.