Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn, I. Tie Sachen. Cap. II. Besitz. §, 66. Besitzerwerb durch Mittelspersoneil. lZZZ

richtigung des Käufers, obwohl solche geschäftsordnungsmäßig hätteerfolgen müssen, oder weil er bei etwa zufälligen Transporthinder-nissen oder bei Treulosigkeit des Spediteurs oder Frachtführers diezur BeWirkung der Auslieferung geeigneten Maßregeln unterläßt.

2) Die Zwischenperson untersteht regelmäßig bis zur Ab-lieferung der Waare oder doch bis zu einem dieser nahestehendenZeitpunkte lediglich der Verfügung des Versenders"), auch ihreRechte^), insbesondere auf Abnahme der Waare, auf Zahlung derFracht, gehen nur gegen diesen. ES läßt sich daher nicht ohne Wei-teres annehmen, daß sie für den Adressaten Besitz erwerben und bez.ausüben wolle 4°), mag sie auch von dem Adressaten dem Versenderbezeichnet oder gar mit dem Transport der Waare beauftragt sein.Denn der Auftrag zu transportiren oder den Transportzu besorgen, schließt an sich keineswegs den völlig ver-schiedenen Auftrag oder auch nur die Ermächtigung ein,für den Adressaten Besitz zu ergreifen. Die Zwischen-person für den Transport als solche ist nicht Vertreterweder des Versenders für die Besitzübertragung, nochdes Adressaten sür den Besitzerwerb'"). Dies gilt nicht

44) Oben Not. 35.

) H G.B. Art. 406. 412.

46) Ans nrxoliorum xestio des Frachtführers wird in der CouossementSlehrevon zahlreichen Schriftstellern der Besitz - bcz Eigenthnmöerwerb des Adressatengestützt. Unten K. 73. So unzweifelhaft auch die Zwischcnperson der sct!»nexoliorum xostorum ilirects des Destinatärs haftet, I. 6 §.2 O. >Io nex.i5e8ti-! (3, S> I 4. 14 v. eod. (2, 19) f. auch Windscheid, Pan-dekleu §. 401 Not. 11, so weuig ist allgemein anznnehmen, daß siefür denselben habe Besitz erwerben wollen z vgl., mit I. 24 0. cke nex. x»->>is (3, 5), I. 2 §6 0. clo äonst. (39, ö) und >. 8 v, 0 et<4, 10».

47) ker^Iio ek, quae^tiones juiis privali IV. 24 i. s,. Stern, Archiv f.W.N. VII. S. 36 ff., wo S. 3S Not. 21 richtig hervorgehoben wird:Wenn sich um Uebergabe der Waare handelt und der Käufer dieEmpfangnahme derselben durch eine Mittelsperson vollziehen lassen will,so schreibt er nichtSenden Sie mir dnrch die und die Person", sondernIch habe die und die Person beauftragt, die Waare für mich iu Empfangzu nehmen, und bitte daher, solche an sie verabfolgen zu lassen". Eohebt auch Oosgrexis scharf den Unterschied zwischen Auftrag zum Ver-laden und Auftrag zum Tradircn hervor: lllse. 137 Xr. 17 ss. Jnöbes.Smilli, oomi,. ot' »iviLciiililo I-nv >>> 409. Voigt, N. Archiv III. S.