Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Oesterreichischen Sächsischen ^»), so wie der etwa ab-

übergeheu lassen wollen Dabei wird anerkannt, sowohl, daß durch dieVersendung der Kaufer nicht das Recht verliere, die Waare wegen Nicht-cmpfangbarkeit zurückzuweisen, ?sruessus Nr. 233, als, in Gemäßheildeö Lor!« ile comm. »rt. 576, daß das Verfolgnngörccht des nnbczahllenVerkäufers nnr dnrch Besitzübergang nach beendigtem Transport ausge-schlosfen sei. S. z, V. p.iickessus Nr. 1287. 1238. Sehr ähnlichist die Theorie deö Englischen Rechts. Der Frachtführer, common csr-rier, gilt im Zweifel als Agent des Käufers, Uebergabe an ihn als con-structive tlclivc,^ au den Käufer doch wird von der strengeren Theorieverlangt <lie»t, comment. ll. p. 698), daß der Verkäufer mit der Ver-sendung beauftragt sei. Das Verfolgungsrecht des unbezahlten Verkäufersbesteht fort, solange die Waare nicht an den Känfer selbst oder einen spe-ciell zur Empfangnahmc bestellten Agenten desselben erfolgt ist. S. LmiUi,comp. p, 488 17. 297. 558 ss. lient, comm. II. p, 035 ll. 763 ff. ?s r-50 ns, VN Ilit! Isn ok conliacls I. p. 441 II. 484 I?. Voig t, N. ArchivIII. S. 293, 299. Soweit serner, nach dem Statute ok lrsuäs, die Gül-tigkeit des Vertrags von der Ueberlieferung der Waare abhängig ist, ge-nügt Uebergabe an den Frachtführer nicht, sofern derselbe nicht anch zurEmpfaugnahme des Gnls ermächtigt ist: 8mit>>, camp. p. 498. 499.kent II. p. 703. 699 11. Zeitschr. f. Handelsr. VIII. S. 29S. Nur überden Gefahrsübergang, entspr. D.H.G.L. Art. 344, vivil coäe vk Kon-Vork1865 (Entwurf) s. 675. Nach Portug. H.G.V. Art. 472 gilt dieUebergabe au deu Fuhrmann im Auftrage des Käufers als symbolischeUcbergabe, s. anch Art. 803. Im Brasil, sonst wörtlich übereinstimmendenH.G.B. Art. 200 fehlt dieser Passus. Die H.G.B, von Buenos Aires523 uud Chile 148 nehmen hier sogar regelmäßig s. jedoch Chile 137.319effektive" Ucbergabe an, Jm Ucbrigen finden sich nur Bestimmnngeuüber den Gefahröübergang: Span . H.G.B. Art. 366. 367, f. auch Portug.Art. 458-461. Mit dem Lollo civ comm. srt. 100. 576 stimmen überciudas Jtal. H G.B. Art. 79. 639, vgl. Jtal. Civilgesetzb. Art. 1448, 1450,Freiburger H.G B. Art. 80. 331, Auch der Entw. eines Schweizer .Han delörechlö läßt die EigeiUhnmssrage unberührt Art. 260, f. MolivcS. 258. 259. 459. Dagegen bestimmt das Zürcher Gesetzbuch §.649:Wenn eine Waare von dem Veräußerer au deu Erwerber versendet wird,so liegt in der besonderen Verpacknng und Bezeichnung der Waare Üiitdem Zeichen des Käufers und der Uebergabe an den Fuhrmann sammtFrachtbrief sür sich allein noch leine Cigenthnmsübertraguug. Wenn da-gegen der Erwerber den Veränßercr angewiesen hat, die Waare einem be-stimmten Fuhrmann oder Boten zn seinen Handen zn übergebe», soerscheint dieser als Siellverlrelcr des Empfängers nnd geht daö Eigenthumauf diescu über durch die Besitzübergabe an jeueu. S. auch §. I l00.1437. 1442. 1441 uud dazu Bluntschli.