Abschn, l. Die Sachen. Eap. II, Besitz, Z. 56. Besitzerwerb durch Mittelspersonen. ßZ?weichende particuläre Handelsgebrauch durchaus in Kraft geblieben °°).
56) Das A.L.R, I. II §. 128 ff. verlegt, um die erstrebte Coincidenz vonEigenthums- und Gefahrsübergang — I. II §- 95 ff. — durchzuführen,ohne allzusehr mit dem Verkehrsbedürfniß in Widerspruch zu treten, denZeitpunkt der Uebergabe verkaufter Sachen ans den Moment der Versend-ung, vorausgesetzt, daß der Dcstinatär die Uebersendungsart ausdrücklichoder auch nur stillschweigend genehmigt hat. S. Gruchot, Beiträge IX.S. 392 ff. Auch hier wird anerkannt, daß durch solche „Uebergabe" wederdie Rechte des Käufers wegen Vertragswidrigkcit oder Mängel der Waare,lEntsch. Bd. 14 S. 186 ff.), noch das VcrfolguugSrecht des uubezahltenVerkäufers im Concurse des Käufers ausgeschlossen wird. Altg. G.O. I. 50§. 305 ff. (Simon und Strampff, Nechtssprüche I. S. 181 ff.) Preuß.Conc.O. §. 26. 27. S. auch Motive zum Preuß. Entw. S. 139. 400-403.
57) Oesterr. G.B. Z. 429, wesentlich dem Preuß. N. entsprechend. S. Rands,Besitz S. 129. 202. Ungar. Gesetzart. XVI. 1640 §. 36. 37: Hat derKaufmann die Gelegenheit der Zusendung bestimmt, so tritt er vom Zeit-punkt der Uebergabe der Waare an die benannte Gelegenheit in derenBesitz uud hat jeden Schaden zu tragen. Ist keine Gelegenheit bestimmt,so erfolgt die Ucberscndnng auf Gefahr des Verkäufers. Ist der Sinneiner Bestellung zweifelhaft, so kann der zusendende Handelsmann ihn nachdem Ortsgebrauche auslegen.
58) Sächs. G B. §. 204: Werden Sachen übersendet und hat der Empfängerderselben die Art der Uebersendung bestimmt, so erwirbt er den Besitz derSachen, sobald sie in der von ihm bestimmten Art zur Versendung über-geben worden sind. Siebenhaar I>, I sucht die Tragweite dieser nichtgemeinrechtlichen, sondern aus dem Oesterr G B. übernommenen Bestimm-ung abzuschwächen, indem er namentlich bei Uebcrsenduug durch Spediteureden Besitzübergang verneint.
59) Bis auf die selbstverständliche Ausschließung von A.L.R. I. II H. 133. weilinnerhalb deö Geltungsbereichs des Handelsgesetzbuchs nun überall die vomKäufer nicht bestimmte Art des Transports dem verständigen Ermessen desVerkäufers überlassen ist — H.G.B. Art. 344 vgl. mit A L.R I. 11 z. 129.So auch Makower zu HEB. Art. 344. 345. Stubenrauch, Hand-buch des Oesterr. Handelsrechts S. 460. Busch's Archiv IX. S. 265 sf.Dagegen: daö Preuß. R. sei abgeändert worden, die bloße Uebergabe auden Fuhrmann übertrage nicht Besitz ans den Dcstinatär, weil H.G.B.Art. 402 das fortdauernde Vcrfügungörccht des Versenders anerkenne:V. Kräwell S. 559. 560. Lesse Centralorgan N. F. I. S. 277. 273.Allein Verfügungsrecht und Besitz brauchen nicht nothwendig zu coincidiren,überdies ist unerwiesen, daß in Betreff des Verfügungsrechts vor demH.G.B, in Preußen ein anderer Grundsatz bestanden habe.
Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 41