Abschn. I. Die Sachen. Cap. ^1. Besitz. §. 67. S. g. symbolische Tradition. 641
Die ältere, bis auf Savigny wesentlich unerschüttert herr-schende Doctrin beging einen doppelten Mißgriff. Sie verdunkeltetheoretisch die rechtliche Natur der Besitzergreifung, indem sie einewahre Apprehension oder Tradition, „körperliche oder reelle", meistnur in den sinnlichsten Fällen der unmittelbaren Ergreifung undBerührung annahm, dieser aber alle übrigen in den Römischen Quellenunzweifelhaft anerkannten Apprehensionsfälle als „symbolische oderfingirtc" gegenüberstellteSie fügte sodann den noch bedenklicheren
nvi-l (8, 17), allein es erhellt nicht, das; auch an dem Grundstuck einFaustpfand angenommen wurde. S. auch Dernbürg, Pfandr, I.S. 187 Not. -17 Allerdings aber tritt im späteren Rom . R. die Neigungzu Tage, die Urkunde schlechthin als Repräsentanten des Rechts,über welches sie lautet, zu behandeln, vor allem bei Forderungen: >. 44§. 5 v. a> lex. I. (ZV) !. S9 v. as lex. III. <32) und sonst. Zeitschr, f.Handelsr. Vlll. S. 240 Not. 31 In diesem Sinne sind wohl die Ba-siliken >>, I. (47. I, 36), wirklich zu verstehen, wenngleich Il>«olloru^ I>. I.nur von der dadurch vollzogenen Schenkung spricht und sich auf die glei-chen Grundsätze bez. der Hypothekenbestellung in I 2 v. 3, 16 und desSchulderlasses in I. 7 L. 8, 25 (26) beruft. Bezeichnend ist auch, daß>. 2 v. 8, 64 in den Basil. 47. 1, 36 als donstio caationis aufgefaßtwird
8) Sehr tumultuarisch die „ncta apprelieiizia" im Bayer. Ldr. v. 1756 Th. II.e. 3 §. 7 a. E. c. S §. «'> Nr. 3. Durchdachter die „symbolische" Ueber-gabe, oder Uebergabe „durch Zeichen" in A.L.R. I. 7 K. 61—6S. 74—76.I. 20 §. 271 — 389, deren Hinweginterpretiren durch einflußreiche neuereSchriftsteller sie nicht aus dem Gesetzbuch hinwegschafst. — Aehulich Ueber-gabe „durch Aeichen" im Oesterr. G,B. §. 316. 427. 430. 462 — dazuRauda , S. 116 sf., der, zu enge, nur Einen unzweifelhaften Fall sym-bolischen Besitzerwerbes anerkennt. — Der vodo civil srt. 1919 spricht vonder traditio» kointe im Gegensatz zur triidilion riiello, und versteht dar-unter an dieser Stelle nur eine Art von drev! manu tr.iditio oder oonsti-tut. possessorium; dagegen stellt er Art. 1606 der tradilion ruelle gegen-über die Uebergabe durch Schlüssel und, sallö der Transport im Augen-blick des Kaufabschlusses nicht geschehen kann, oder falls der Räufer dieSache bereits unter anderem Titel im Besitz hatte Ikr^v! manu truditio),dnrch bloßen Vertrag, Diese ausdrücklich auerkannten Fälle bilden nunallerdings, richtig verstaudeu, keinen Gegensatz zur wirklichen Uebergabe,und insofern könnte, trotz des Ausdrucks Iraditio» keinto, bezweifelt wer-den, ob das Französ. Recht eine symbolische Ucbergabe kennt. Völlig will-kührlich ist jedoch das Verfahren derjenigen Schriftsteller, welche zwar fürdas französ. Recht eine symbolische Besitzergreifung leugnen, gleichwohl