Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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642 Drilles Buch, Die Waa.rc.

praktischen Irrthum hinzu, daß überall ein bloßes, in der Regel be-liebiges Symbol zum Besitzcrwerbe genügen solle, und in diesemSinne wurden die scheinbar symbolischen Traditionsfällc des Römi-schen Rechts verstanden, nie um neue vermehrt. Brach auch hin undwieder eine gesundere Einsicht durch"), so vermochte man doch nichtvöllig sich von der herrschenden Lehre loszusagen, höchstens derenpraktisch bedenklichste Consequcnzen zu beseitigen '"),

Eine mehr als vorübergehende Bedeutung hat diese irrigeTheorie für den Handelsverkehr erlangt und wirklich neue,freilich nur Particulare Nechtsbildungeu erzeugt, wie die volleEntwickelung von Sätzen des gemeinen bürgerlichen Rechts für

abcr hiermit unvereinbare Besitzcttvcrbiingsartcn, z, B. durch Aufsetzen desZeichens, durch Ucbergabe der Schlüssel auch an entfernten ^rten, incistmit willkührlichcn Unterscheidungen im Einzelnen, oder wohl gar unterAusstellung eines neuen Bcsitzbcgrisss, bchanplcn: z.B. Iruploiix, venlo5lr. 272 17., »anlissvmenk Ar. 290 17. Zlass-- III. Ar. 1506. 1602 ff.volsmsrro ek I.vpaitvin III. Ar. 249. IV. Kr. 21t! 17 V. Ar. 15.40 17. uud a. v. O. Iradisso oder ontrexs kcI-> (s^mbolic«): Portug .

H. G.B. Art. 804. 314. 471. 472. Brasil. Art. 199. 200. 274. 281.Buenos Aires 527. 529 752. Chile 149. vonstructire oder s^m-bnlieal äeliver)' im Englisch -Amerikanischen Recht, doch werden untercon^ti active ä anch Fälle verstanden, welche strenggenommen nichtzur ü)mbvl. <I. gehören, z. B. Ucbcrgabc an den Frachtführer. Der Be-griff ist ein sehr weiter und schwankender, in der Hauptsache entscheidet dasrichterliche Ermessen. Smitti, comn. p. 4gg. 497. 514. 515. ?i>i80»8,lav. ok contiÄcts I. p. 443 484. kent II. p. 699703. 766 kk. Inden ncucsteu Gesetzbüchern, z. B. dem Zürcher s. Bluutschli zu Z. 489.649, Sächsischen, begegnet der Begriff nicht mehr.

9) Z. B. in der Bemerkung Goßler's, eines der Nedactoren des PreußischenLandrcchtsDaS Symbolnm wird ein Nichts, wenn die Wahrheit sehlt,und sür denjenigen, der eine Sache wirklich in seiner Gewahrsam hat,spricht die Thal selbst".10) So vornämlich im Preußischen Recht. A.L.N. I. 7 §. 64Auch muß diesymbolische Ucbcrgabc von der Beschaffenheit sein, daß der körperlichen Be-sitzergreifung lwcnn auch erst in der Zukunft) ferner nichts im Wege steht"-Daher auch Vorsichtsmaßregeln zum Schutze gutgläubiger Dritter I. 20§. 274. 366, das Erfordcruiß schriftlicher Erklärung I. 20 § 273, und eswird anerkannt, daß tcr wirtliche Besitzer vorgeht: I. 7 §. 74. I. 10 §. 23.

I. 20 tz. 271 281. 336 ff. In der französ. Doctriu wird über denletzteren Punkt gestritten, meist mit zahlreichen willkührlichcu Uulerschcid-nngcn. S. die Not. 8 genannten Schriflftellcr.