Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn, l. Die Sachen. C-ap, II, Besitz,, § K7 ^. g, snmbelische Tradition. g4Z

Handelszwecke befördert. Von Einfluß man auch die GermanischeNechtScuischauung gewesen sein, welche wenigstens für Immobilieneine nur symbolische Tradition anerkannte") Wichtiger jedoch wardie rein praktische, der Sicherung des Güterumlaufs und darum demHandel förderliche Tendenz die Rechte, deren Erlangung das gemeineoder Particular-Recht von dem Bcsitzerwcrb abhängig macht, insbe-sondere Eigenthum und Pfandrecht, unter Umständen an einen demBesitzerwerb vorausgehenden Zeitpunkt zu knüpfen. Dabei konnteman nicht ohne Schein theils sich unmittelbar auf das RömischeRecht berufen, wie hinsichtlich des angeblichen Besitzerwerbs durchAufsetzen von Zeichen, Uebergabe von Kaufurkunden u. dgl,, theilsganz im Geiste desselben zu verfahren behaupten, indem man z. V.den Bcsitzerwcrb schwimmender Waaren an die Uebergabc des Kon-nossements knüpfte. Denn indem man den Grund eines ohne directekörperliche Ergreifung vor sich gehenden Besitzcrwerbs lediglich in derdurch den Erwerböakt begründeten hohen Wahrscheinlichkeit beliebigerEinwirkung fand, folgerte man ganz conseauent, daß überall, wonach den zur Bcsitzerlangung getroffenen Anstalten die Möglichkeitder Verhinderung wirklicher Besitzergreifung sich als eine sehr ent-fernte darstelle, sogar an nicht gegenwärtigen Sachen Bcsitzerwerbdenkbar sei. Freilich ist diese Deduction ungcgründet, da die hoheWahrscheinlichkeit der jcderzeitigcn sreien Einwirkung nur insoweitzum Besitzerwerb hinreicht, als sie in dem Erwerber das Bewußtseingegenwärtiger Herrschaft hervorzurufen geeignet ist, der Erwerbersich die Möglichkeit beliebiger Einwirkung als eine unmittelbargegenwärtige zu denken vermag für entfernte Gegenständeaber dem Erwerber dieses Bewußtsein stets und nothwendig fehlt.Will man somit das naturale Element des Besitzes nicht gänzlichaufgeben, so gelangt man mit dieser Deduction höchstens bis zu demmeist unverstandenen Princip, welches insbesondere dem Preuß. Ge-setzbuch zu Grunde liegt: Der Besitz wird erworben, falls die ur-sprüngliche hohe Wahrscheinlichkeit, die Einwirkung Dritter auszu-schließen, sich als Wirklichkeit herausstellt, dann aber rückwärts vom

I!) Gvimm, Teutsche Rcchlsaltcrthnmcr yintcil, (5ap. I V. Michclscn, Ueberdie le-tui-s »ot-ll» und die Germanische TraouiouSsyinbolii, Jena 1856.Pagenstech er, Eigenthum II. S. 195 Not. 1,

12) v. Saviguy §. 18.