Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
Seite
644
Einzelbild herunterladen
 

644 Drittes Buch. Die Waare.

Augenblick der zum Besitzerwerb getroffenen Anstalt an er wirdnicht erworben, falls das Gegentheil eintritt

Die wichtigsten") hierhin gezählten ^alle sind der Besitzerwerbmittelst Bezeichnung der Waare und mittelst der Uebergabe gewisserUrkunden, der Waarenpapiere.

») Das Zeichnen der Waare *).

8. 08.

Waaren werden gezeichnet zur Feststellung ihrer Identität oderihrer rechtlichen Zubehörigkeit oder zu beiden Zwecken'). Zn dem

13) Wie im Bayr. Ldr, von 1756, so wird auch in der Englischen Doctrineine Menge von Fällen zur symbolischen Tradition gezählt, welche untereinen anderen Begriff fallen. So rechnet z.B. livni, comm. II. p. 699 kk.dahin: Uebergabe des Schlüssels eines Magazins; Ueberlragung der Waareauf den Namen des Käufers im Buch des MagazinverwallerS; Uebergabeeines Empfangscheins des MagazinverwallerS; Uebergabe der das Rechtbeweisenden Urkunden (wenigstens bei Schissen und schwimmenden Waa-ren); constitutum possessoriu,»; Anzeige au den Detentor der Waare;Uebergabe von Faktura uud Auslieferungsschein; Uebergabe eines vom De-tentor acceptirten Auslieferungsscheines; Marken der Waare unter Umstän-den; Ueberlieferung eines Theiles als Repräsentant des Ganzen; Zeigenschwcrtransportabler Dinge u. s. f. Unter den Gesetzbüchern enthält eine sehrvollständige Auszählung das Portug. H.G.B. Art. 472: Als symboli-sche Tradition im Handelsverkehr gilt: 1) Uebergabe der Schlüssel desMagazins, wo sich die verkaufte Waare befindet; 2) Bezeichnung derWaaredurch den Käufer mit seiner Marke unter Genehmigung des Verkäufers;8) Uebergabe der Waare an einen Spediteur, Fuhrmann, Faktor oderCommiS des Mufers in dessen Auftrag (oben §, 66 Not. 55 a. E.).4) Uebergabe und Acceptation der Faktura ohne nnmittclbaren Widerspruchdes Käufers; 5) die Clauselfür Rechnung (vor conls)' iu Konnossementoder Frachtbrief (oben §. 66 Not. 29); 6) die Angabc oder Eintragung indie Bücher eines öffentlichen Zollamts zu Gunsten deö Käufers. S. auchArt. 314, Brasil. H.G.B. Art. 200, Buenos Aires 529, Chile 149.*) Historisch: Homeyer, Ueber die Heimath nach altdeutschem Recht, insbe-sondere über das Hautgemal. Berlin 1852, insbes. S. 69 ss. Michel-sen, die Hansmarke. Jena 1853. Th. Hirsch u Voßberg, K. Wcin-reichs Danziger Chronik. Berlin 1855, Beil. IV. S. 125 132. Th.Hirsch, Danzig 'öHandels- und Gewerbsgeschichte. S.233236. Dietzel,Jahrb. des gem, D Rechts IV. S. 227 sf., dort auch S. 230 fs. die ältereLiteratur. Dogmalisch insbesondere: Strseeus II. Kr. 71 ss. SIsr-