Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §, 68. Zeichnen.
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ersten ^) Zweck können sie auch von t>em Nichteigcnthümer oder indessen Interesse gezeichnet werden, z. B. zum Transport aufgegebeneWaare, gleichviel wem sie gehört, vom Absender; ausgewählte Waarevom Kauflustigen oder Käufer vor oder nach perfectem Handel 2).Die Zeichnung zum zweiten Zweck oder zu beiden darf natürlich nurdurch den Eigenthümer oder in dessen Interesse geschehen, z. B. durchden Käufer nach erfolgter Tradition Ob das Zeichnen um desersten, oder des zweiten bez. um beider Zwecke willen geschehen sei,läßt sich, wo der Ortsgebrauch keinen sicheren Anhalt gewährt, injedem einzelnen Falle nur aus der Gesammtheit der Umstände ent-nehmen. Ist mit Sicherheit oder doch mit großer Wahrscheinlichkeitanzunehmen, daß bei dem Zeichnen der zweite Zweck verfolgt sei, sokann das Zeichnen ein wichtiges Beweismittel im Eigenthumsstreitsein. Indessen traf das ehemals in höherem Grade zu, als in derGegenwart. Im Mittelalter Pflegte, nach altgermanischer Sitte, wieder Haus- und Hofbesitzer sein eigenthümliches Haus- und Hof-Zeichen (Marke), so der Kaufmann sein eigenthümliches, reales oderpersönliches 4) Handelszeichen zu führen, und in mannigfaltigster
qusrck. III. c, 9 Ar. 63 —72, II. c. 9 Ar, 45 — 47. Thol §. 79.Dietzel a. a. O. S. 290 sf. Endemann, Handelsr. §. 19. Irop-lonx, vonle I. Kr. 103. 283. velsmsrre et I.spoitvin I. Ar.213. 214.
1) Ein dritter Zweck ist die Bezeichnung derQualität. Oben §.62 Not. 47 ff.1s) Oben §. 62 Not. 4S. 46.
2) VIpis,n in I. 1 Z. 2 v. de ?. et v, (18, 6). S! ckolium «ixnütmn »it gbemtore, ?redlitius! git, trsckitum ick vickeri. I-übeo contra. Huock et verumest: msxiü enim ne summutetur sixnsri so lere, quniQ ut trackitum vi-ckestur. Aus dem bloßen Zeichnen, zumal eines gekauften Fasses, welchessicherlich mit anderen sich im Keller des Verkäufers befand, zu dem derKäufer keinen Zutritt hatte, läßt sich nicht auf geschehene Traditionschließen.
3) ?gul>is in I. 14 §.1 v. <Ze ?. st 0. (18, 6). Vickeri gutem trsbes trs-ckitss, ouss emtor sixnasset. Wird Banholz, welches meist unverschlossendaliegt z. B im Wasser oder an demselben, und von dem Käufer bis zurVerwendung an dieser Stelle belassen wird — s. auch ?srckessuü Ar.1288 — vom Käufer, mit Einwilligung des Verkäufers, gezeichnet, so darf,da dem Käufer vollkommen freier Zutritt zur Waare zusteht, angenom-men werden, daß das Holz tradirt sei, das Zeichnen somit auch die Con-statirung der geschehenen Tradition bezweckt habe. v. Savigny §, 16.Lenz S 208—210.
4) In der Hausmarke, welche sich ursprünglich den Runen anschließt, sowie dem daraus hervorgegangenen Handelszeichen, herrscht die senkrechte