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Drittes Buch, Die Waare.
sein oder Aufsetzen selbst eines vom Erwerber regelmäßig gebrauchtenZeichens läßt sich somit wenig folgern").
Entsprach aber die Annahme, daß das regelmäßige Zeichen eineEigenthumspräsumtion begründe, wenigstens der ursprünglichen Be-deutung des Kaufmannszeichens, wie der nach festen Anhaltspunktenfür das richterliche Urtheil strebenden mittelalterlichen Beweislchre,so ging man doch in dem weiteren Satze völlig irre, daß die Auf-setzung deö Zeichens eine symbolische, schlechthin die wirkliche Tradi-tion ersetzende Besitzergreifung bez. Uebertragung darstelle. Diepraktisch gefährlichsten Consequenzen dieser weder durch das RömischeRecht noch durch Germanische Sitte oder durch einen nachweisbarenHandelsgcbrauch zu begründenden Annahme — denn zu keiner Zeitist das Waarenzeichen ein Symbol (wofür?), dessen Aufsetzen einesymbolische Handlung gewesen — schränkte man freilich durch sozahlreiche Limitationen ein, daß am Ende doch wirkliche Besitzergreif-ung erheischt wurde"»). Das Zeichnen an sich ist nicht Tradition"),weder wirkliche noch symbolische, nicht einmal in dem Falle, wenn es
gründet — die herrschende Theorie der bloßen Präsumtion nachdrücklichzu vertheidigen. Ganz anders im altgermanischen Recht, wo bei Eigen-thumsändernng die Aenderung der Marke sogar gesetzlich vorgeschrieben war.9) Unter Umständen der Wille sür einen Anderen zu erwerben, indem die -Waare mit dessen Namen oder regelmäßigem Zeichen versehen wird. Oben§, 66 Not. 7. Bremer Zeitschr. f. Civilr. und Proc. N. F. XX S. 97.10) ksldus in kub. tit. v. <I e per. et com. (4, 48) spricht davon, daß unterUmständen das Zeichen eine qussitrgiütio bewirken könne, doch denkt erschwerlich an eine symbolische Tradition, Ausdrücklich verwirft solcheLtisccI,!, II. Ar. 39. 90. Doch kommt schon früh die Theorie auf, die'Aufsetzung des Zeichens vertrete die Tradition oder sei selber eine ArtTradition, eine symbolische; freilich nur, wenn der Käufer in Gegenwartdes Verkäufers nerkects emtwne das Zeichen aufgesetzt und der Rechts-grund der Bezeichnung nicht vräsumtiv ein anderer gewesen seil z. B.ai-,rqugr<Z II. c. 9 Nr. 45. 46. III. c. 9 Nr. 69—71. v. So in §. 26.Mariens §. 15. Bender I. tz, 131 u. Franks. Privatr. S. 390.Maurenbrecher, D. Privatr. §. 330. Mittermaier, D. Privatr.§. 565. Gengler l. S. 402. Wilda im Rechtslerikon VI, S. 62.Treischke, Kaufcontract §.61 (sehr uuklar). — Bayer, Landr, von 1766Th, II. c. 3 §. 7 a. E, c. 6 §. 6 Nr. 8. Württemb. Entw. Art. 337 u.Motive S.313. - Auch imFranzös. R.: Iroplonß, venle «r. 103. 283.»lssse ll. Kr. 1606. 1607. velsmsrre IV. «r. 227, u. Englischen:keiit II. p. 700. 702. 766. ?->rsons I. p. 443. — Portug. H.G.B.Art. 472 , Brasil. Art. 200 Z. 2. Buenos Aires 629 Z. 2. 762.