Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §, 69. Waarenpapiere. ß49

vom Erwerber mit Zustimmung des Veräußcrers geschieht. DemZeichnen kann ebensowohl die Tradition vorausgegangen sein, oder,schlechthin oder unter gewissen Voraussetzungen, nachfolgen sollen,wie in dem Akt deö Zeichnens selber unter Umständen Besitzergreif-ung und bez. Tradition liegen kann. Daher, soweit Priorität desBesitzes in Betracht kommt, die Priorität des Zeichens allein nichtentscheidet.

b) Die Waarenpapiere.

§. 69.

Mit dem AusdruckWaarenpapiere" werden alle Urkunden be-zeichnet, aus denen erhellt, daß eine Waare an Jemanden geleistetwerden soll. Alle Waarenpapiere sind zunächst Beweisurkundenüber das darin bezeichnete Recht an der Waare oder auf die Waare,sie legitimiren also die Person, auf welche sie lauten. Sie wer-den aber auch häufig zur weiteren Verfügung über die Waarebenutzt, der Art, daß ihr Umlauf in gewissem Maße den Umlauf derWaare selber erfetzt, und indem so die Mühe, Kosten und ander-weitigen Nachtheile einer wiederholten Tradition der Waare erspartwerden, deren Umlauf erleichtert und befördert wird. Das Maß dieserVertretungsfähigkeit ist jedoch nicht für alle Waarenpapiere dasgleiche. An den Umlauf von Papieren über eine nur der Gattungnach bestimmte Waare können sich selbstverständlich überall nur obli-

Chile 149.---Heise S. 29 erkennt da. wo die Sitte die Ueber-gabe durch Zeichen eingeführt hat, ein eonstiwt. poss. an. EbensoMorstadt S. 23. Das Preuß. Recht enthalt keine ausdrück-liche Bestimmung: A L.N. l. 7 §. 56 Verb, mit Z. 63. 64. spricht ehergegen die Annahme symbolischer Tradition, s. auch Gruchot IV. 431.482. Heydemann S. 354; mehr vereinbar mit dieser Annahme ist dieFassung des Oesterr. G.B.'ö Z. 427 a. E. 316., s. v. Stubenrauch,Oesterr. Privathandelör. §. 104, dagegen Ran da S. 124. 12ö. Daßnicht, wie Michel sen S. 66 fs. meint, die Erkenntniß des Urspruugsund der ursprünglichen Natur des Handelszeichens zn diesem Ergebnißführt, ist im Tert bemerkt.11) Thöl, Dietzel, E n d e m a n n a. a. O. Bluntschli Dah n, D.Privatr. §. 1S5. Bescler 2. Aufl. §. 228 Not. 11. Hillebrand2. Aufl. S. 134 Not. 9, 10. Stern, Archiv f. W. R. Vll. S. 39.O. Wächter I. S. 203. O.A.G. zu Lübeck 1847 (Hamb. I. S. 1096, Scuff.III. Nr. 25). 1350. (Brem. S. II. 2. S. 171176, Seuff. III. Nr. 143).S. auch Hamb. Obergericht 1820 (Archiv f. Handelsr. II. S. 553). ZürcherGesetzb. §. 649 toben §. 66 Not. 55 a. E.) und dazu Bluntschli.