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Drittes Buch. Die Waare.
Nach der Bezeichnung des Empfängers sind zu unterscheiden:Namens- Ordre- Inhaber- Blanco-Konnossemente.
Im NamenSconnossement ist die Person des Empfängersmit Namen und ohne weiteren Zusatz bezeichnet. Als Empfängerist in der Regel ein Dritter genannt, kann aber auch der Abladeroder selbst der Schiffer genannt fein 2°). Die Ucbertragung derNamensconnossemente geschieht nach den Regeln und mit den Wirk-ungen der Ccssion.
Thatsächlich und rechtlich die Regel 2') bildet das Ordrecon-nossement: das C. ist an die Ordre des benannten Empfängers22)
Jtal. 39N. Buenos Aires 1194. Chile 1047. 1049. Oester. Eutw. §. 79;in Betreff eine« EremvlarS: Span. 800. Rufs. 896. Schwcd. §- 95.Uebrigens entzieht der Mangel der Unterzeichnung des Abladers dem C>gegen Schiffer uud Rheder nicht schlechthin die Beweiskraft: ^.IsuaetKr. 1246. Zecksrriäe Kr. 696. Hall»!- Kr. 847 not. 1. Kr. 863.Regelmäßig uuterzeichnet nur der Kapitän die Eremplare des Abladers undnur der Ablader das Exemplar des Kapitäns. Nr. 880. Daß in Holland die Unterzeichnnng des Abladers ungebräuchlich ist, und, um, der gesetzlichenVorschrift zu genügen, wenn überhaupt, meist uur eine Randbemerkung desAbladers beigefügt wird, f. lioltius II. p. 289. ?olslt p. 294. kistp. 54—59. viopbuis p. 172. — Ueber einige andere Forinvorschriftenim Französ. uud verwandten Gesetzbüchern (Zeichnung durch zwei Schifss-osficiere, bei Verladung sür Rechnung des Kapitäns oder seiner Verwandten),s. Oräon. äe w msr. III. 6 srt. 62. 63. II. 3 srt. 7. Locis comm.art. 344 u. a. ?ouxst II. Kr. 353. Prot. S. 2202.
20) z. B. wenn der Schiffer einen Käufer für die Waare suchen oder über-haupt über dieselbe im Bestimmungshafen im Interesse des Abladers ver-fügen soll. I. Pr. Entw. §, 351. II. Entw. Art. 484. Motive S. 264.H.G.B. Art. K4.K S. 2. Formular bei krsvsrä Ve^rieresi — les-äites msrcbanäises sont Q la consixnstion 6u ckit . . . caxitsine <zui ileineuresutorise ü les venckre. Schwed . Seerecht §. 96.
21) §. 70 Not. 20 und unten Not. 25. Prot. S. 2203-2208. 4005. 4006.In Kriegözeitcn wird verlangt, daß das C. Namen und Nationalität desAbladers, Eigeuthümcrs, Empfängers angebe, daher nur Namensconnosse-mente üblich. Jacobsen S. 126. 266 ff. Vinoens, exposit. III. p. 154.Rev. Plan Hamburg . Seeversicherungen §. 65. 67.
22) Dritten, Abladers, Schiffers. „An K oder Ordre, an die Ordre von K,to K. or bis sssixns, s K. ou leur or6re, » notro portsur ä'orilre, ssnK. ok or<Ier". Ist als Empfänger der Schiffer bezeichnet, so liegt ein demWechsel an eigene Ordre analoges, auch in blanco indossirbares Papier