nossemente — für den Namen des Empfängers ist ein offenerRaum gelassen — sind im Deutschen Seeverkehr nicht üblich, unddaher weder der Schiffer zur Zeichnung, noch der Ablader zur Ent-gegennahme solcher ungewöhnlichen Connosi>mcnte verbunden, alleindas Deutsche Handelsgesetzbuchs) schließt sie nicht aus, da es dieGültigkeit der Connossementc überhaupt nicht an bestimmte Formenbindet.
Ueber eine und dieselbe Ladung wird nur Ein Connosse-ment ausgestellt, jedoch:
1) auf Verlangen des Abladers in mehreren völlig gleich lau-tenden, gleich datirten und die Gesammtzahl angebenden Origi-nalexemplaren (Duplikaten), und zwar in so vielen als der Ab-lader verlangt2»). Sämmtliche Originalexemplare werden dem
terms, a, simple Irkmsker lliervol clelivei')' conve)'5 llie same title sssn indorsement. Schwed , Seerecht 1864 §. 96. — Nicht dagegen erwähntin vrckvn. ils IZilbso, Span , Brasil. H.G.B. DaS A.L.R. II. 3 §. 1669scheint sie auszuschließen — s. aber auch Z. 1343. DaS Prcuß. Ges. v. 17. Jnni1833 untersagt nur die Privatausstclluug vou Geldpapicren an Inhaber,daber die, übrigens auch sonst verkehrte, Argnmentaiion aus diesem Ge-setze, z. B C. F. Koch, Prcuß. Privatr. I. §. 435 und Kaltenborn I.S. 301 Not. 26, der §. 109 Ordre- und Inhaber-Papiere durcheinanderwirft, unzulässig.
28) Der I. Pr. Entw. §. 531 gestattete ausdrücklich die Stellung an Inhaber.In der Berliner Conferenz, Prot. S. 137, wnrde die Weglassung be-schlossen, und das, Motive S. 263. 264, damit gerechtfertigt, daßdurch Zulassung des Blancoiudossamcuts die Ordrecounossemente ohnehinwesentlich zn Jnhaberpapicrcn würden, daher, wenn auch keine besondereGefahr damit verknüpft, doch auch kein Bedürfniß vorhanden sei, fernerdiese Form nicht gebräuchlich und in Widerspruch mit den Grundsätzender D.W.O. S. anch Prot. S. 2212. — Irrig und mit sich selbst imWiderspruch E. F. Koch zu H.G.B. Art. 641 Not. 141 vgl. Not. 147s.
29) Die Regel des alten Rechts wareu 3 Eremplare. — Oben §. 70 Not. 24.Das A.L.N. II. 6 Z. 1670 verlangt 3 oder 4; mindestens 4, also auchmehr auf Verlangen des Abladers (^Isuact Nr. 1245 — nach vöilar-riile, »vmi». msrlt. Nr 691 sollen die diese Zahl übersteigenden nur Co-picen sein (?): c»de de com. 232. Jtal. 390. Das Rnss. H.G.B. 896setzt nnr 2 Eremplare der Ladungsrolle voraus. Das Norweg. Seerecht§. 56 läßt unr mehrere Eremplare zu. So viele der Ablader verlangt:Oräon. ua vi'.daa c. 18 -ul. 36, Span . 800, Holl. 510. S09, Portug.1556. 1555, Brasil. 577, Buenos Aires 1196. Chile 104S. Oesterr.