Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Ablader zugestellt und können von demselben zu sehr verschiedenenZwecken, insbesondere zur Verfügung über die im C. verzeichnetenGüter, benutzt werden.

2) Der Schiffer erhält auf Verlangen eine vom Ablader unter-zeichnete Abschrift (Copie) des Connvssements, welche nicht zurVerfügung über die Waare dienlich ist, sondern nur ein Beweismittelgegen Befrachter, und Empfänger, in Zoll- Prisen- und anderen An-gelegenheiten

Weichen die mehreren Duplikate oder diese und die Copie desSchiffers von einander ab, so ist die Beweiskraft der verschiedenenExemplare nach der Gesammtheit der Umstände zu beurtheilen")und so der vereinbarte Connossementsinhalt festzustellen.

Entw. §. 80. S. auch Abbott p, 204. liont III. p. 290. civil cvckeok Rvn'-Vorli 5. 1112 snv regsonsblv numbvr. I. Pr, Entw.§. 630. II. Entw. 483. Motive S. 263: regelmäßig S oder 4, dochkönnen auch mehrere gebraucht werden, z. B. weil der Schiffer nach derZollordnung mehrere Eremplare an Bord haben muß, oder weil der Ab-lader, wie häufig geschieht, das E. auf verschiedeneu Wegen, der Sicherheithalber, an den Empfänger sendet. Die Beschränkung aus 6 Eremplareoder auf dieerforderliche Zahl" (so Schwed . Seerecht §. 96) verworfen,weil für den Ablader jede Beschränkung gefährlich, für den Schiffer auchdie größte Zahl unbeschwerend. Prot. S. 4002. H.G.B. Art. 644 S. I. S.Vgl. H.G.B. Art. 687. D W.O. Art, 66. Nur Nachverlangen ist unstatt-haft, nachdem einmal auf den behändigten Eremplaren die Gcsammtzahlbemerkt ist. kist p. 65. 66. Ueber die clsu8uls csssi>toris s, H. 72Not. 25.

30) Das Connossementseremplar, welches der Schiffer ordnungsmäßig amBord führen muß, (H.G.B. Art. 480 und die bei Kalten born I. §. 45genannten Gesetzes wird regelmäßig als ein den übrigen Eremplarendurchaus gleichstehendes und darum iu der Ziegel nothwendig vom Ab-lader unterschriebenes (Not. 19) Original bezeichnet: vodv äe com. 282.226. Holl. 509. Pvrtug. 1555. 1379. Jtal. 390. S. auch Orcken. Saki!bu» c. 18 -n't. 36. Span. 800. Brasil. 577. Buenos Aires 1196.Das A.L.R. II. 8 §. 1673 verlangt dafür besondere Bezeichnung. DerI. Pr. Entw. §, 530 S. 2 verlangte, daß dem Schiffer ein vom Abladerunterzeichnetes Eremplar zugestellt werde. Das wurde gestrichen, Berl.Prot. S. 137, Motive S. 263, später jedoch die Unterzeichnung durch denAblader wiederhergestellt, allein als bloßeBeglaubigung", wichtig nament-lich bei Abweichung der mehreren Eremplare, nnd nur iu dem Sinne,daß die Unterzeichnung ans einer bloßen, nicht begebungöfähigenCopie" geschehe» solle. Prot. S. 2194 - 2197. H.G.B. Art. K44S. 3, s- auch Art. 414 S. 3.