Das C. ist weder die Urkunde, durch welche derFrachtvertrag geschlossen wird, noch an sich ein Beweis-mittel über denselben »2). Daher es neben der bei Befrachtung
31) Die bisherigen Systeme waren sehr verschieden nnd sämmtlich unzureichend.Nach der dräun, äo w nisrine III. 2 »rt. 6, Vräen. äs LUb.io e. 13srt. 38, voäe So com 284, Jtal. 392 — ähnlich Chile 1062 — soll dasin den Händen des Schiffers befindliche Eremplar, welches vom Ablader„ausgefüllt" ist, entscheiden und umgekehrt das iu den Händen des Ab-laders oder Empfängers befindliche Eremplar, welches vom Schiffer aus-gefüllt ist. Dagegen hat schon Lmsrixon I. p. 316 richtig bemerkt, wasVslin und alle Neueren in ihrem Lobe des Gesetzes übersehen, daß derAblader alle Eremplare ausschreibt, und der Schisser sie alle nur zeichnet.S. auch vktlloi- «r. 881. Aehnlich Span. 801 — doch sollen ev. dieBeweise der Parteien entscheiden. Nach Holl. 515 und Portug. 1561 solldasjenige Eremplar, welches am meisten in Ordnung ist, vorgehen. NachA.L.R. II. 3 §. 1674 beweist das Eremplar des Schiffers orims tscisgegen ihn, aber nicht für ihn. — Der I. Pr, Entw. 8- 534 ließ dasäußerlich unverdächtige Eremplar vorgehe», seien jbeide unverdächtig, so sollefür den Difserenzpunkt keines entscheiden. Dagegen, nach Bcrl. .Prot. S.138, II, Pr. Entw. 473, Motive S, 267, sollten, bei Unverdächtigkeitbeider Eremplare, sich die Pflichten des Schisfers nach seinem Eremplar,dagegen die Rechte des Schiffers nach dem Eremplar des Abladers be-stimmen, weil Empfänger und Schiffer jeder als Producent des Eremplarsanzusehen seien, welches sie in Händen hätten. Es wurde jedoch die ganzeVorschrift mit 10 g. 2 St. gestrichen, weil juristisch bedenklich und vonzweifelhafter Angemessenheit, im Collisionsfalle aber die allgemeinenRechtsgrundsätze zu entscheiden hätten. Prot. S. 2228. Ebenso Schwed .Seer. §. 101. S. auch Pohls III. S. 475. 476. Kaltenborn I. S.291. C. F. Koch zu H.G.B. Art. 654 Not. 165. — Selbstverständlichgeht der geschriebene Inhalt dem gedruckten (lithographirten) vor: ^n-ssläus äisc. 6 Hr. 18. vssgrexis ckisc. 1 Ar. 112. Brinckmannz. 78 Not. 7.
32) Schon die Oräen. äs kilbso e. 13 srr. 34. 37 entwickeln scharf die eigen-thümliche Natur des C.'s iK 70 Not. 2), während der Coäe äe com. 283und die meisten nachgebildeten Gesetzgebungen, Holl. 512, Portug. 1553,Brasil. 586, Jtal. 391, seine Bedeutung als Beweisurkunde unterallen Interessenten betonen, das Span. H.G.B. 809, Brasil. 589, BuenosAires 1211, Chile 1066 sogar bestimmen, daß alle Klagen zwischen Ab-lader und Schiffer sich durchaus ans das vorzulegende C. gründen müssen,und das Brasil. 566, Buenos Aires 1135, s. auch Chile 1046, das C.geradezu als Frachturkuude (bei Stückgüterfracht) bezeichnen. Die richtige