Nach Ausstellung des C.'s ist jede mit den Rechten der gegen-wärtigen oder zukünftigen Connossementsinhaber unverträgliche Ver-fügung des Abladers als solchen über die Ladung ausgeschlossen^);der Schiffer detinirt von nun an nicht mehr für den Ablader alssolchen, sondern für den berechtigten Connossementsinhaber^), demer aus der Connosscmentszeichnung obligirt ist^), und dessen In-teressen er wahrzunehmen verbunden ist^).
Connossementsinhaber und Schiffer. Die Connossements-
forderung.
8- 72.
I. Durch die Connossementszeichnung geht der Schiffer dieVerpflichtung ein, die bezeichneten Güter nach Maßgabe des Con-nossements und gegen Rückgabe desselben an den im Connossementbezeichneten Empfänger auszuliefern.
1. Die Verpflichtung gilt, wenngleich das C. dem Abladerzugestellt wird, als unmittelbar gegen den bezeichneten Em-pfänger eingegangen, sofern nur demselben das C. durch den Ab-lader begeben ist. Der bezeichnete Empfänger ist als solcher nichtBevollmächtigter oder Cessionar des Abladers bez. Befrachters. ausdem Frachtvertrag, sondern selbständiger Gläubiger aus demConnossement'), gleich dem Nehmer eines Wechsels gegenüber
köSsi-ricke Hr. 696. 698. Rev. Plan Hamburg . Seeversich. §. II. 105.120. Hamb. Handelsgericht <Seebohm, Samml. seerechtl. Erkenntn. desHandelsgerichts zu Hamburg , Nr. 116). kist p. 86. Beschränkung derBeweiskraft durch Connossementöclauseln >§. 72 Not. 12 ff.), auch gegen-über dem Versicherer: Hallo? kr. 17öS. List p. 41—43. Anderskolsk p. 263.
42) S. namentlich H.G.B. Art. 631. 638. 640. 642. 643 vgl. 661. 662. 416.O.A.G. zu Lübeck 1861 (Seebohm Nr. 76). Unten §. 72 Not. I. 26,§. 70 Not. 16. 21.
43) Unten Z. 73 Not. 50 ff.
44) Unten K. 72 Not. 1 ff.'
46) H.G.B. Art. 479. 478. 604 — 609. 634. 702 ff. 732 — 734. O.A.G. zu.Lübeck 1861 (Seebohm Nr. 76).1) Dieser wichtige Nechtösatz, die Grundlage des ganzen Connossementsinsti-tuts, ist noch in neuerer Zeit vielfach verkannt worden, z. B. Gester-ding, Irrthümer S. 223 ff., der das C. als eine bloße Emvfangsan-