Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Abschn. I. Die Sachen. Cav. II. Besitz. §. 72. Connossement . 685

Noch weniger darf der Schiffer als solcher das etwa dem Ab-lader oder dessen Committcntcn gegen den ersten oder späteren Con-nossemmtöinhaber zustehende Recht auf Hinderung der Auslieferungoder Restitution der ausgelieferten Waare cinredcwcisc vorschützen °),da dieses Recht seine eigene Verpflichtung aus dem Connossementdurchaus nicht berührt. Der Ablader mag durch Arrcstcrwirknng °»)oder mittelst eines zweiten Connossementscrcmplars die Auslieferunginhibiren. Der Rechtsstreit, dessen Entscheidung nicht aus der Ver-pflichtung des Schiffers entnommen werden kann, wird dann nurzwischen dem Ablader und dem Connossemcntsinhabcr geführte.

2. Die Forderung des Empfängers aus dem Connossementist keineswegs eine s. g. formale oder abstracte ^) vielmehr ist als

II. Entw. 230. Motive S. 116. 263. 267 269. Prot. S. 450452.I. Nürnb. Entw. 257 In zweiler Lesnng wurde, um den ScercchtSbe-rathungen nicht vorzugreifen, die vorläufige Streichung dieses Satzes be-schlossen, Prot. S. 13251332, in der Seerechtsbernthung derselbe wieder-hergestellt, Prot. S. 2207. 2217. 2238. 2239. 4563. 4569. 5066 5074.H.G.B. Art. 302. 303 S. 2. Art. 661 S. 13.

6) Soweit nicht das E. oder das Indossament selber eine Beschränkung derAu-öliefcrungöpflicht cnlhält, z. B.nur gegen Zahlung, Acccpt aus-zuliefern". Solche Fälle in England nicht selten. Abbott p. 239 17.Eine weitergehende Bemerkung der Motive des Preuh. Entw.'s S. 263ist nicht gegründet.

6-,) Nach dem Amsterdamer Parere von 1661 (K. 70 Not. 18) soll sogar keinArrest oder Einspruch von Personen, welche nicht Inhaber von Connosse-mcntcn sind, den Conuosscmentsinhaber hindern, bei Gericht die Auflegungund den Verkauf des Gutes zu verlangen, doch vorbehaltlich des Rechtsaus den Verkaufserlös. So auch Holt. H.G.B. 510, und, mit Ausnahme,für den Fall statthaften Verfolgungörechtö, Portug. 1566. Brasil. 584.Buenos Aires 1209- Unten Not. 20s.

7) Unten §. 73 Not. 11 ff. §. 74 Not. 10 fs.

8) So namentlich Kuntze, Juhaberpapiere S. 495 498, EndcmannK. 78 III, wohl auch v. Gerber §. 184 und Prot. S. 2217. kist p.23 ff. polsk p. 21317. 256 ff. 265 ff. Dagegen Schlesinger, Formal-verträge S. 173. B eseler Z. 255. Die Annahme Kuntze'S beruht auf dergewöhnliche» Verwechselung von formalen und Scriptur-Obligationen (f. AbschnittIII.). Format oder abstract (indiscret, generell)ist eine Verbindlichkeil nur, falls ein diöcreler Verpflichluugsgruud (ere-«lentli, solvviiti!, >1vngi»ii etc.) nicht zu ihrem Wesen gehört und die An-gabe desselben zu ihrer Gültigkeit bez. Beweisbarkeit nicht erforderlich ist.

Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 44