Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Nechtögrund der übernommenen Verpflichtung nothwendig Empfangvon Gütern zur Auslieferung angegeben, aber doch, weilgegen das Empfangsbekenntniß der Gegenbeweis völlig ausgeschlossenist, lediglich auf d er Schrift beruhende und der Schriftgemäße. Auch in dem regelmäßigen^) Falle, daß die Connosse-mcntszeichnung auf einem Frachtvertrage beruht, ist aus diesem dieVerpflichtung des Schiffers zur Auslieferung der em-pfangenen Güter nach Maßgabe des Konnossements alseine selbständige Obligation gegenüber dem berechtigtenConnossementsinhaber ausgeschieden. Hieraus ergibt sich:

Das C> aber gibt ganz nothwendig als Verpflichtungsgrund das Em-pfangcnhabcn der Waare an, zu deren Auslieferung der Schiffer sich ver-pflichtet. Er verpflichtet sich nicht zum Liefern einer generell oder selbstindividuell bezeichneten Waare, sondern zum Ausliefern (restituere)der emp sau g ene n sp eei es. S. auch Prot. S. 2203. 22602262.4566. Das Empfangsbekenntniß des Schiffers kann keineswegs mit demVermerk des Lottericlooses, daß Inhaber den Einsatz entrichtet habe, ver-glichen werden (Kuntze), denn der Lottcrieveraustalter verspricht nicht Re-stitution des Einsatzes. Daß die esuss der Verpflichtung eben uur daseinseitige Leistuugsversprecheu im C. (Prot. S. 2217), also gar keine causaangegeben sei, ist nach Vorstehendem ungegründet. Schon Busch II. S.280 sagt ganz richtigKein Mensch bekommt ein C. von dem Schiffer,als nur der, welcher sich durch Ueberlieferung der Waare als derzeitigerBesitzer derselben bethätigt". Das Einpfaugsbekeuntuiß der zu restituiren-den Waare ist nicht Formalität, wie etwa heute die Balutaclausel imWechsel (so kisk), sondern Wesen des C.'s, ohne solches gibt eSkeiu C., sowenig als ursprünglich, wo die Balutaclausel »och ihre volleBedeutung hatte, uud der Wechsel noch kein Formalgeschäft war, ein Wech-selversprechen rechtlich eristirte, dem nicht der Empfang einer, am anderenOrte auszuzahlenden, Geldsumme (emtio venä'iUo pecunigs gbsentis propecuiiia praesenti) zu Gruude lag. Der Wechsel konnte darüber hinaus-gehen und Formalgcschäft werden, weil sein Object eine Geldsumme ist,daö C. kaun nicht Formalgeschäft sein noch werden, weil sein Object einezn rcstituirendc species ist. Daö C. als Formalgcschäft wäre ein ganzanderes nnd für die Zwecke des hentigen, geschichtlich begründeten Connosse-mcntS völlig unbrauchbares Institut. Hätten die Römer das C. bereitsgekannt, so würden sie es aus dem, von dem Frachtvertrag scharf geschie-denen receptum juristisch constrnirt haben. Der Satz Not. 11 stehtkeineswegs, wie Kist meint, entgegen, weil das EmvfangSbekenutniß ebennicht durch Gegenbeweis widcrleglich ist; waö dawider p. 33 kk. bemerktwird, ist nicht überzeugend.8s) z, 71 Not. 1. Nicht nothwendig. S. §. 71 Not. 32.