Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drilles Buch. Die Waare.

mäß darf gegen den Empfänger der Schiffer sich nicht darauf be-ruhen:

«, Daß er gar nichts oder weniger abgeladen habe, alsdas C. angibt; insbesondere nicht, daß er das C. in Erwartung derAbladung oder der vollen Abladung im Voraus gezeichnet habe. Erthut das auf seine Gefahr"). Hat er jedoch die ClausclZahl(Maß, Gewicht) unbekannt" oder eine gleichbedeutende beige-fügt, wozu er berechtigt ist, falls die Quantitätsangaben des C.'snicht ihm gegenüber (durch Zuzählung, Zumcssung oder Zuwägung)verisicirt sind, so hat er die Nichtigkeit dieser Quantitätsangaben nichtzu vertreten

11) H.G.B. Art. K53 S. 1. «,s- 'Not. 10,. Motive S 283. Hamb. Han-dclöger. (Ullr. Nr. 80»: Nach einmal gezeichnetem C. wird der Schiffergegen den Empfänger selbst durch den Beweis nicht frei, daß er durch vism-iM- an der Einnahme der Ladung gehindert gewesen. O.A.G. zu Lübeck 1857 (Hamb. S. III. S. 302 ss. Zeiischr. f. Handelsr III. S. 210 ff.).Jacobsen S. 284 287. Pöhls III. S. 479. v. Kaltenborn I.S. 341. N Archiv I. S. 488. 489. Den Mißbrauch des Zeichnensvon Connossemcnten in blanco rügt schon 8tracclis, äs sssecm-. xl. II?kr. 65, s. auch Lmsrixon I. p. 312. Den Satz im Text enthalten be-reits lls et cnutumes Ä'OIonne ->rt. 32, Oiäen. cls IZilbzo c. 24 srt. 60.61, Span . H.G.B. 803, Norweg. Scerecht §. 56. Schweb. Sccr. § 100.H.G.B, von Chile 1065. Das Holl. H.G.V. 514, Portug. 1560, BuenosAires 1196. 1210 verpflichten den Schiffer, sofern er Connossemenle überein größeres Quantum gezeichnet hat, als das Schiff einzunehmen vermag,zur Entschädigung des ConnossementsinhaberS mir, falls dieser dem Ab-lader mehr bezahlt oder vorgeschossen hat, als der Werth der wirklich ab-geladenen Güter beträgt. S. c>e kinto, IisniIIeiälnx tot iiet ,vetboeliv. kovpli. II. (2 <Zr 1854) §. 387. kist p. 34 kl. ?olsk p. 257. 253.Larer ist das Englische Recht. Früher wurde sogar überhaupt die Verant-wortlichkeit auch i-nur oeö Schissers bezweifelt: Abbott p. 236 233.Nach 18. u. 19. Viot. c. 111 s, 3 soll der Schiffer dem Connosscmcnts-inhaber verantwortlich sein, sofern er nicht Betrug des Abladers oder einesAutors des Inhabers, bei gänzlichem Mangel an eigener Schuld, darlegt;dagegen ist eine Verantwortlichkeit auch des Rhcders selbst iu diesen Fällen,wie N. Archiv II. S. 123 als zweifellos annimmt, keineswegs statuirt.S. Abbott p7 233. 8,nitli p. 30».

12) H G.B. Art. «57. I. Pr. Entw. §. 532. 545. Berl. Prot. S. 137.139. II. Pr. Entw. Art. 485. 497. Motive S. 265. 266. 272. Prot.S. 2213 2216. 225S. 2256. 2270-2273. 2290. 2294. 2295 auchProt. S. 2273. 2274. 2290229ö über die bestrittene Frage, ob diese