Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare,

Empfangsbekenntniß des Schiffers auf den Empfang einer gewissenAnzahl verschlossener Colli's reducirt und jede Verantwortlichkeit fürdie Nichtigkeit der Connossementsvezeichnung abgelehnt wird, so haf-tet er nur, falls ihm nachgewiesen wird, daß er einen anderen, alsden abgelieferten Inhalt empfangen habe

Ist zwar das C. ohne solche Clauscl,reines C.", gezeichnet,allein aus demselben ersichtlich, daß die Güter in Verpackungoder geschlossenen Gefäßen übergeben sind, so genügt zur Befreiungder doppelte Nachweis: daß die abgelieferten Güter mit den über-nommenen identisch sind wofür die erwiesene Identität und Un-verletztheit der Verpackung einen, freilich nicht sicheren, Anhalt ge-währt, und daß er, aller den Umständen angemessenen Sorgfaltungeachtet, die Unrichtigkeit der Connossementsvezeichnung wahrzu-nehmen außer Stande war'«).

lile (u. dgl.)" oderssng gxprouver". Die Clauscl, sowohl in diesemSinne, wie im Sinne zu Not, 12, findet sich schon bei Isrxa c, 31 a, E.,,/Io pstron 80pi'g5critto kllermo «Mnto sopra per il numero (Stück-zahl), nel resto äiee essers". Lsssrexis äisc. 1(1 Ar. 56. 124.12S. Langenbeck S. 143. Vsliu I. p. 634. Lmsrixou I. p, 327-329. S. auch Busch II. S. 370. Pöhls III. S. 47S. 479. V. Kal-tenborn I. S. 341. 293. 296. ?si'Sess»s Ar, 726. ^Isuaet Ar.1235. 1236. Hallo? a. a, O. ?ouA«t a. a. O. lloltius II. p. 287.283. Xist a. a, O. Viepl>»i8 p. 170. 171. Das Norweg. Seerecht§, 56 schreibt bei verpackten Waaren gar keine Bezeichnung des Inhaltsvor, sondern es soll Bezeichnung der Emballagen nach Form und Markengenügen.

15) HGB. Art, 65k s. Vorarbeiten Not. 12, inöbes. Prot. S. 226022S3. Hamb. Gerichte (Ullr. Nr, 72. 236. Seebohm Nr. 182). N.Archiv I. S. 489 ff. Auch die Not. 12 genannten Gesetze, inSbes. BuenosAires 1206. Chile 1052, Schwed . Seer. §. 102. 103. 104. Ob dieseClausel, wie in den Preusz. Entwürfen (I. §. 545. II. Art. 497) ange-nommen war, auch die Bedeutung habe bez. haben könne, daß der Schifferaus dem Frachtverträge nnr für die erweislich durch sein oder seinerLeute u, dgl, Verschulden entstandene Beschädigung hafte also im Sinneder Clauselfrei vou Beschädigung" Not, 17b und Lääarriäe Ar. 697,blieb bestritten nnd unerledigt: Prot. S, 2272. 2273. 22752777. 2779.2780. 2283-2290, »0104012. S. anch C. F. Koch Not. 169 undMakower Not, 171 I>. l,

16) H.G.B. Art. 655 f. Vorarbeiten Not. 12. Jnsbes. Prot, S. 2260-2274. 22772279. 40034010, Ueber das zu befolgende System wurdelebhaft gestritten. Nach der einen Ansicht sollte auch bei reinem C. derSchiffer nur sür DUigenz haften, weil er nur angehalten werden könne,