Abschn. I. Die Sachen. Cap. III, Eigenthum. 8- 79. EigcnthumScrwcrb ic. gy5
nach wie vor als Eigenthümer gilt. Eine umgekehrte Modification,aber mit ähnlichem praktischen Erfolg"), hat der principiell aner-kannte gemeinrechtliche Grundsatz im Preußischen Recht erfahren,welches das an sich nur obligatorische Recht „zur Sache" dem spätererworbenen dinglichen Recht bei Unredlichkeit des Dritterwerbersvorgehen läßt
Nur zum Eigenthumserwerb an See-Schiffen'^) undSchiffsantheilen wird, wegen der thatsächlichen Schwierigkeitder Uebergabe nach einem weitverbreiteten und gesetzlich befestigtenHandelsgebrauch, von diesem Erforderniß abgesehen 's). Nach
11) ES macht praktisch keinen erheblichen Unterschied, ob der bloße VertragEigenthum begründet, jedoch nicht,'gegenüber oem späteren (redlichen)Bcsitzerwerber — oder ob der Bertrag zwar nicht Eigenthum verschafft,jedoch das bloße Recht „zur Sache" dem späteren (unredlichen) Besitzer-Werber vorgeht.
12) A.L.R. I. 2 §. 124. 135. 1. 10 §, 25. I. 19 §. 5. S. oben §,74Not. 9. Eine principielle Begründung und den Nachweis gemeinrecht-licher (!) Geltung versucht Ziebarth S. 192 ff.
13) Vorausgesetzt, daß sie mit dem Erwerb durch Seefahrt, wenn auch uurvorübergehend, in Verbindung stehen. Prot. S. 3702. 3703. 3712.
14) So namentlich, falls das Schiff unterwegs (in tisnsitu) oder in hineinauswärtigen Hafeu sich befindet — doch wurde der Antrag, nur in die-sen Fällen den Eigenthumserwerb durch Vereinbarung zu gestatten, abge-lehnt. Prot. S. 1706 — 1711. Daß eS der Tradition nicht bedarf, istnamentlich in Kriegszeiten wichtig, wo sofortiger EigenlhumSübergaug imInteresse der Paciscenlen liegt. Dem praktischen Bedürfniß sucht auchv. Savigny , Besitz §. 27 (Zusatz der 7. Ausgabe S. 323 Not. II) zuentsprechen, indem er annimmt, daß die „Tradition" von Schifssparten undselbst ganzen Schiffen in der Regel durch bloße Willenserklärung erfolge,„weil (!) darin zugleich ein conslitutum pvssessoriuin liegt". S. oben§. 67 und gegen die zu lare herrschende Theorie, aber doch zu enge,Erner S. 142 ff.
15) ^. K. Illierr)' äo K^v, äe pvculisri nsvium ingritimsru», äominio.Irsj. sä KI ». 1837. Oben Z. 67. Den strengeren Grundsatz verfechtenfür das gemeine Recht noch Pöhls, Seerecht S, 104, vgl. jedoch S. 123 ff.,und v. Kaltenborn >. S. 110. 111, indessen erkennen sie „symbolischeTradition" an. Die Deutsche Praris schwankte- s. O A.G. zu Kiel (Seusf. XI. Nr. 213> vgl. mit O.A.G. zu Lübeck 1839. 1641 (SeuffertVIII. Nr. 111. X. Nr. 232), O.A.G. zu Rostock 1857 (Zeuschr. f. Ha»,delsr. III. S. 193), 1659 (Samml. in Rostock'schen Rechtsfällen 3. Forts.