Abschn. l. Tie Sachen. <^ap III. Eigcnlhum. ^. 79. s»igc»thumSer«erb zc. ZY7
Eigenthumsübergang gerichtete Vertrag Die beglaubigte 2°)
Abschließung; der an Slellc derselbe» getretene Anirag des Kejcrentc»tProl. S. I67S: Arl. 391) zur Gülligkeil schriftliche Abschließung, jedochnur für die in das Schiffsregister eingelragenen Schisse. Sin andererAntrag erforderte sür solche Schisse die schriftliche VertragSform nur behufsEintragung in das Schiffsregister, aber zur Beweiskraft gegen Dritteschlechthin sicheres Datum (Prot. S. 1693. 1696. 1697: Art. 391s>. Manbeschloß, die Frage von der Form des VeräußerungsgeschästS nichtzu entscheiden. Ist das Vcräußerungsgeschäfl ein Handelsgeschäft —s. oben s. 447. 489 —, so ist es, nach H.G.B, Arl. 317, auch formlosgüllig; ist es nicht Handelsgeschäft, so bestimmt sich die nothwendige Formnach dem Civilrecht. Prol S. 1692-1695. 1701. 1702. 1711. S. auchMako wer und C. F. Koch zu H.G.B. Art. 439.
IS) Das wurde wiederholt anerkannt. Es genügt auch mündliche Willens-erklärung, und es bedarf nicht einmal eines schriftlichen Nachweises der-selben, z. B. durch Correspondenz. Die Vereinbarung kann auch mit demVeräußerungsgeschäft verbunden sein. Prol. S 1702 — 1705 1706 -1711 1772. Es ist keineswegs, wie Makower Ii. I. will, auch dieForm dieses Vertrages uncnlschieden gelassen, so daß auch hier, wie beidem Veränßerungsgeschüst, zu unterscheiden wäre, ob der Eigenthumsver-trag ei» Handelsgeschäft ist oder nicht. Auch beschränkt sich die Normdes Arl. 339, daß der sormlosc Vertrag genüge, keineswegs, wie E. F-Koch I>. I. meinl, aus solche Eigeulhumsvcrlräge, welche Handelsgeschäsicsind, so daß andere der civilrechilich erforderlichen Form bedürflen. Einesolche Unterscheidung war der Eonferenz fremd, und wird schon durch dieselbständige Slellung des sünjle» Buches ausgeschlossen.
19) In der späteren Formulirung des Prol. S. 1702 ss. gesaßlcn Beschlusseswurde sür den Eigcnlhumsvertrag die jetzige Fassung gewählt: „Verein-barung, daß das Eigenthum sosort aus den Erwerber übergehen solle".Ueber die Bedeulnug des „sofort" hal man sich »ich! geeinigt. Einigewollten darin den Ausschluß aller bedingten oder betagte» Eigcnthums-übertragungen finden, uud es deshalb gestrichen oder beibehalten wissen.Andere darin nur oen Gegensatz zu den blos obligaiorischen Veräußer»ngsvcrträgcn Der Antrag aus Slreichung wurde abgelehnl, nichl »lin-der der Auirag, das Wort „sofort" ourch die Worte „durch die Vereinbar-ung" zu ersetzen, womil ausdrücklich die Zulässigkeil bedingter Traditionenanerkannl werde» sollte. Prot. S. 1772 1773. 3702 — Ojsenbar istüber die Siatthafiigkcil bedingter oder betagter EigenlhumSverträge »ichlsentschieden, dieselben sind somil cbcnsowcii wirtsam, als bedingte oder be-tagte Traditionen. Das Worl „sofort" bedeute! nur: ohne weitere Tra-dition, wenn auch erst nach Zahlliug des Preises, »ach Eiillriit des Ter-mins oder der Bedingung u. s. f. So auch Makower >>. I.