Abschu. Die Sache». Cap, III. Eigenthum. §. 7N. >!igenlhumserwcrb zc.
derselbe aus der Gesammtheit der die Uebcrgabe veranlassenden Um-stände, insbesondere ans dem der Uebergabe zu Grunde liegendenRechtsgeschäft erkannt. Läßt dasselbe seiner Natur nach auf diesenWillen schließen, ist es ein Veräußerungsgeschäft-s), so wird, in Er-
ltnterschicd mehr. Dieser unglaubliche Satz, welcher lheils auf der „Werth-lheoric" des Verfassers, theil« auf der Verwechselung der Rechtswirknngder Tradition mil ihren uur möglichen thalsächlichen und rechtlichen Konse-quenzen (nach der Regel .Hand muß Haud wahren" — f. Not. 37 ff.u. §. 30> beruhen mag, wird natürlich nicht dargethan durch die beiläufige,auf Rom. Recht gestützte und von der rots für die Beweiskraft eiuer Geldquit-tung benutzte Bemerkung der «lec. rots« <Zenuse 26 Ar, 2: ynis vei-bui»„-»cceinss?" ex üu-> -iixniticgtioiis imporlst trsi>8>stio»em liaininii rvi, eui»ltjicitur. — Ueber bedingte und betagte EigenthumSübcrtragungen f.v.Vangerow, Paudekten §. 96-97. 301. Windscheid §. 86 ff. 172Not. 17 ff. und die dort Genannten.
24) Diese genügt. Der Wille der Eigenthum übertragenden und erwerben-den Personen kann ein abstrakte r, aus nichts als den Eigenthumsüber-gang gerichteter sein, und ist ohne Rücksicht auf Motiv und den entfern-teren Uebertragungszweck wirksam; die Tradit on ist insofern ein for-males, oder richtiger abstraktes, nämlich von ihrer v»ii8a unabhängigesGeschäft Dies ist, gegen die ältere, modificirt noch von G nei st, formelleVerträge S. 116 ff. und Voigt, die eoiillictionvs ob csussm S. 121 ff. ver-theidigte Theorie, die jetzt herrschende Ansicht: Puchta §. 143. v, Savigny ,Obligalionenr. II. S 284 ss. Stremvel, Ueber die justs csusa beider Tradition. Wismar 1866. Dernburg , Archiv f. civil. PrarisBd. 40 S. 1 ff. Bahr, Anerkennung §. 3. 4. 9. Witte in Schletter'SJahrb. X. S. 6 ff. Windscheid §. 171 u. v. A. Ueber dieMeinungs-schatlirungcn innerhalb dieser Theorie s. Erner S. 74 ff. 307 ff. Da-mit sind im Princip auch Leisi, Mancipation S. 204 ff. u. Ernereinverstanden, behaupten jedoch eine Ausnahme für dje Tradition aufGrund des Kaufs: s. Not. 23 u. unten §. 81. S. auch H.G.B. Art. 439.— oben Not. 17 ff. O.A.G. zu Rostock (Scufs. XIX. Nr. 122). Sächs.G.B. §. 284 und dazu Siebenhaar. Ueber die ältere, im A.L.R. I. 10.§.2 und in Oesterr. G.B. §. 424 noch festgehaltene Theorie f. GruchotVIII. S. 422 ff. Baron, Abhandl. aus dem Preuß. Recht. Berlin 1860.S. 48 ff. Unger System II. §. 72 Not. 32 ff. Erner S. 34 ff.
26) H.G.B. Art. 30k „veräußert." S. oben §, 47 Not. 24 ff. Zeitschr. IX.S 14. 16. Ein solches Vcräußerungsgeschäft ist insbesondere nicht dieCommission zum Verkauf, zum Jncasso u. dgl.; das VincicalionSrechldes Commiltenlen im Concurse des Commissionärs ist dnrch die Gesetzemeist ausdrücklich gewahrt: I. 5 §. 18 0. öe- trib. sct. (14, 4). Hamb.