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Drittes Buch, Die Waare,
geachtet mannigfacher Begünstigungen des redlichen ErWerbers ^),doch auch diesem gegenüber das absolute Recht des Eigenthümers involler logischer Consequeuz durchgeführt. Auch der redliche Käufermuß schlechthin dem Eigenthümer den Kaufgegenstand herausgeben,und darf nur ganz ausnahmsweise Ersatz des Kaufpreises bean-spruchen"°). Die Stelle rechtlicher Sicherheit des Erwerbs vertrittdas immerhin mißliche, in der Regel an vorgängige Streitverkündi-gung gebundene Regreßrecht gegen den vielleicht unbekannten, un-auffindbaren, vermögenslosen Vormann. Ist das Gut durch mehrereHände gegangen, so durchläuft der Regreß, sosern er nicht etwadurch Intervention abgekürzt wird, die ganze Kette der Vormännerin eben so vielen Processen, und häufig wird auch an dem Vor-sichtigsten der Schade hängen bleiben, indem die Stelle des gewelltendinglichen Rechts das unrealisirbare Forderungsrecht vertritt. Ist derTradent zwar Eigenthümer, sein Eigenthum jedoch begrenzt oderbeschränkt, so erwirbt, in Konsequenz des gleichen Princips, derEmpfänger eben auch nur dieses beschränkte oder begrenzte Eigen-thum
Anders das Germanische Mobiliarrecht 2'), welches sich aufdie Unterscheidung des anvertrauten und des verlorenen Gutes grün-det. Hat der Eigenthümer die Gewahrsam einer beweglichen Sacheeinem Anderen überlassen, so muß er die Folgen seines Vertrauenstragen und die Verfügungen seines Vertrauensmannes, wie rechts-widrig sie auch sein mögen, mindestens in dem Falle Widersich geltenlassen, daß ein Dritter auf rechtmäßigen Titel und redlich den
34) Zeitschr, VIII. S. 234—239.
35) Zeitschr, VIII. S, 237.
36) Aemo nlus M'is trsnslerrö potest, yusm ipse Iisoet Hon äebeo »leUanseonäitionis esse, izusm guctor ineus, s izuo ^jus in me trsnsit. I. 54. I. 176Z. 1. I. 59, 143.' 177. pr, 0, äe k, 1. «50, 17). I 66 0. äe k. V, (6, I).I. 67 äe v. L. (13, I), >, 20 §. 1 äe k, I) (^1, 1). Zeitschr. Vlll.S. 233. 242. 243. Unten Z, 80 Not. 2g.
37) Zeitschr. VIII. S. 246-266. Spätere Untersuchungen- v. Bar, das Be-weisurtheil des germanischen Processes, Hannover 1666, S. 150—163.285. 286, welcher, zu enge, den unzweifelhaft gemeindeutschen — nichtfranzösischen (so v. Gerber, 9. Aufl. K. 102 Not, II)—NechtSsatz au,eine bloße Prasumtion stützt. Ziebarth a. a O. S, 234 ff, v. Meibvm,Das deutsche Pfandrecht. 1867, inöbes. S. 63 fs ZlVff. 447. Eln er S. 58 ff.
38) Zeitschr, VIII. S. 256—259. 264—266. Auch Neu, Lüb. R. IIl.4 Art. 9und dazu M evius. S, serner Platner, histor. Entwickelung des