Abschn l. Die Sachen. Cap. III Eigenthum. §. 79. Eigenthumscrwerb,c. glZ
Besitz der Sache erlangt hat. Gegen den redlichen und titulirtenErwerber ist die Eviction ausgeschlossen 2»), der Verlierer mag sichan seinen Vertrauensmann halten: „Hand muß Hand wahren", „Woman seinen Glauben gelassen hat, da muß man ihn wieder suchen",„Habe hat kein Geleit" 4°). Hingegen an gestohlenem, verlorenemoder sonst ohne Willen der Gewahrsam des Eigentümers entkomme-nem Gut ist unbeschränkte Verfolgung auch in dritter Hand, ohneUnterscheidung redlichen und unredlichen Erwerbs, statthaft.
Die geschichtlichen und dogmatischen Grundgedanken dieses Sy-stems liegen nicht völlig klar. Neben ursprünglich geringer Würdi-gung des Mobiliarvermögens und der dadurch begünstigten naivsinnlichen Auffassung, daß für bewegliche Habe Recht und Factumwesentlich in einander fließen, mag doch auch schon früh die tiefereund für die spätere Nechtsentwicklung so fruchtbare Idee sich geltendgemacht haben, daß dingliches Recht ohne Erkennbarkeit bedenklich,daher, mindestens bei Verdunkelung der Eigenthumsverhältnisse durchden Willen des Eigenthümers selber, der absolute Rechtsschutz unstatt-haft erscheine. Dagegen lag ihm anfänglich eine bewußte Tendenzder Verkehrsbegünstigung sicherlich vollkommen fcrn^). Immerhinaber kam es thatsächlich der Sicherheit des Verkehrs zu Gute, undin seiner späteren Entwickelung tritt gerade diese vorwiegend praktischeTendenz klar zu Tage. Theils in zahlreichen, den Rechtsschutz desDrittbesitzers noch erweiternden Modificationen ^^). Theils in der
Deutschen Rechts II. S. 67. 68. Stobbe, Beiträge S. 66. ZiebarthS. 236.
'S9) Oder doch nur gegen Lösung statthaft, wie schon früh im Lllbischen Recht.Zeitschr. VIII, S, 261 Not. 7. S, 263.
40) Scheinbare und wirkliche, aber meist nur particuläre Ausnahmen: Nerun-ireuung durch Dieustbvteu, Handwerker!, Depositar ?c. Zeitschr VIII. S.263-2S5, 261,
41) Zeitschr. VIII. S. 2k>9. 260 s. auch S. 246—248. 300. 301. ,
42) Zeitschr. VIII. S. 261-263. So namentlich die Lösnngspflicht des Eigen-thümers in Fällen statthafter Vindication; der völlige Ausschluß der Ver-folgung bei über See gebrachtem, oder auf offenem Markt oder durch ge-schworene Mäkler erkauftem Gut (so schon früh auch in Nordischen Rech-ten, s. Mich elfen, Hansmarke S. 29. 31-35. 41.) Dahin gehörtserner die gemeinrechtliche Anerkennung des Jüdischen Nationalrechtö hin-sichtlich erkaufter und insbesondere zu Pfand erhaltener Güter: Zeitschr.VIII. S. 266—273, u. dazu Stobbe, die Juden in Deutschland während
Eoldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 52