Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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815
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Abschn, I. Die Sachen Cap> III. Eigenthum. Z. 79. Eigenthumserwcrb,c. g15

ist der völlige Umsturz des Röm. Systems. An die Stelle des ab-soluten Eigenthumsrechts (Pfandrechts u. s, f.) tritt der nur rela-tive Rechtsschutz des erkennbaren Eigenthums; die Erkennbarkeitknüpft sich regelmäßig") an die Fortdauer des Besitzes; daher red-licher Erwerb zu Eigenthumsbcsitz nicht allein den Eigenthumsan-spruch ausschließt, sondern selber Eigenthum gewährt.

Zur Zeit herrscht hier noch eine äußerst bunte und um so we-niger erfreuliche Mannigfaltigkeit, als sie nicht aus Verschiedenheitder praktischen Bedürfnisse, sondern lediglich aus den abweichendenAnsichten über die theoretischen und praktischen Vorzüge der verschie-denen Systeme hervorgegangen ist"»). Es gelten in Deutschland :

1) Das reine Römische Recht.

2) Das nahezu rein Römische System des Sächs. Gesetz-buchs").

3) Das theoretisch vermittelnde, nach seinem praktischen Er-gebniß jedoch weit über das ursprüngliche Germanische Recht hinaus-gehende und dem vorhin bezeichneten Ziel der Entwickelung sichnähernde System des Preußischen Gesetzbuchs"): Gegen denredlichen und entgeltlichen Besitzer ist die Vindication in der Regelnur gegen Ersatz des gezahlten Preises statthaft, ohne daß die Artdes Besitzverlustes einen Unterschied begründete; gänzlich ausgeschlos-sen, sofern derselbe die Sache vom Fiskus, oder in einer öffentlichenVersteigerung oder in dem Laden eines zünftigen Kaufmanns erwor-ben hat.

4) Dem Französischen und Oesterreichischen Gesetzbuch,

47) Eine regelmäßige Ausnahme bilden die Seeschiffe f. unlen §. 60 Not.32 ff., und durch die Ausbildung des Warranlsysteins wird auch für eigentliche

" Handelsgegenstttnde eine Art von Grundbuch geschasfeu. Oben §. 76.47s) Das bemerkt mit Recht für die Schweiz Munziuger, Motive z.Schweiz . Entw. S. 224. 226.

48) Sächs. G.B. §. 254. 29ö. 29S. 301. 314. Die wichtigste Modification §. 315 geht, abgesehen von Erleichlernng der Ersitzung. dahin, daßwer in öffentlicher Versteigerung oder im Meß- oder Marktverkehr voneiner zum Handelsbetriebe damit befugten Person redlich erworben hat,der Eigenthumöklage nur gegen Ersatz des Preises haftet. Mehr aufDeutschrechtlichem Boden steht der Bayerische Entwurf. S. Zeitschr.VIII. S. 290-^292.

49) A.L.N. I. 15 §. 25. 26. 36. 42. 43. 44. I. 7 §. 221. f. Zeitschr. VIII.S. 279233.

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