Abschn, I. Die Sachen Cap> III. Eigenthum. Z. 79. Eigenthumserwcrb,c. g15
ist der völlige Umsturz des Röm. Systems. An die Stelle des ab-soluten Eigenthumsrechts (Pfandrechts u. s, f.) tritt der nur rela-tive Rechtsschutz des erkennbaren Eigenthums; die Erkennbarkeitknüpft sich regelmäßig") an die Fortdauer des Besitzes; daher red-licher Erwerb zu Eigenthumsbcsitz nicht allein den Eigenthumsan-spruch ausschließt, sondern selber Eigenthum gewährt.
Zur Zeit herrscht hier noch eine äußerst bunte und um so we-niger erfreuliche Mannigfaltigkeit, als sie nicht aus Verschiedenheitder praktischen Bedürfnisse, sondern lediglich aus den abweichendenAnsichten über die theoretischen und praktischen Vorzüge der verschie-denen Systeme hervorgegangen ist"»). Es gelten in Deutschland :
1) Das reine Römische Recht.
2) Das nahezu rein Römische System des Sächs. Gesetz-buchs").
3) Das theoretisch vermittelnde, nach seinem praktischen Er-gebniß jedoch weit über das ursprüngliche Germanische Recht hinaus-gehende und dem vorhin bezeichneten Ziel der Entwickelung sichnähernde System des Preußischen Gesetzbuchs"): Gegen denredlichen und entgeltlichen Besitzer ist die Vindication in der Regelnur gegen Ersatz des gezahlten Preises statthaft, ohne daß die Artdes Besitzverlustes einen Unterschied begründete; gänzlich ausgeschlos-sen, sofern derselbe die Sache vom Fiskus, oder in einer öffentlichenVersteigerung oder in dem Laden eines zünftigen Kaufmanns erwor-ben hat.
47) Eine regelmäßige Ausnahme bilden die Seeschiffe — f. unlen §. 60 Not.32 ff., und durch die Ausbildung des Warranlsysteins wird auch für eigentliche
" Handelsgegenstttnde eine Art von Grundbuch geschasfeu. Oben §. 76.47s) Das bemerkt mit Recht für die Schweiz Munziuger, Motive z.Schweiz . Entw. S. 224. 226.
48) Sächs. G.B. §. 254. 29ö. 29S. 301. 314. Die wichtigste Modification— §. 315 — geht, abgesehen von Erleichlernng der Ersitzung. dahin, daßwer in öffentlicher Versteigerung oder im Meß- oder Marktverkehr voneiner zum Handelsbetriebe damit befugten Person redlich erworben hat,der Eigenthumöklage nur gegen Ersatz des Preises haftet. Mehr aufDeutschrechtlichem Boden steht der Bayerische Entwurf. S. Zeitschr.VIII. S. 290-^292.
49) A.L.N. I. 15 §. 25. 26. 36. 42. 43. 44. I. 7 §. 221. f. Zeitschr. VIII.S. 279—233.
52»