Abschn. I- Die Sachen. Cap. lll. Eigenthum. §. 79. Elgenthumserwerb ,c. g17
nes) Gut darf zwar der Eigenthümer sogar gegen den redlichen undtitulirten Besitzer ohne Lösung verfolgen, jedoch mit wichtigen, wie-derum den Erwerb vom Nichteigenthümer erleichternden Modifi-cationen:
Der Ooäs civil beschränkt die Vindication auf die Dauer von3 Jahren, und läßt sie auch innerhalb dieser Frist nur gegen Lös-ung zu, falls der gegenwärtige Besitzer die Sache auf einer Messe,einem Markt, einer öffentlichen Versteigerung oder von einem Han-delsmann, welcher dergleichen Sachen verkauft, erworben hatDas Oesterr. Gesetzbuch schließt sie völlig aus an den in öffentlicherVersteigerung oder von einem zu solchem Handel befugten Gewerbs-mann erworbenen Sachen^), desgleichen die Norddeutschen Statu-tarrechte an den über See in die Stadt gelangten Sachen, sofernsie dorthin erweislich durch redlichen Erwerb gelangt sind, oder Jahrund Tag unangefochten in der Stadt geblieben sind ^').
Dazu kommen die üblichen Privilegien der concessionirten Leih-häuser, welche das mit gehöriger Vorsicht zu Pfand genommene Gutnur gegen Erstattung des Pfandschillings herauszugeben verbunden
III. 8 Art. 17. 15 (Veruntreuung durch Handwerker). Hamb. Etat. II.8 Art. 6 („abgetrogenes" Gut). Provincialrecht der Russ. Ostseeprovin-zen (l864) §. 924: „Wenn ein Handwerker eine ihm zum Verarbeiten,desgleichen wenn ein Fuhrmann oder Schiffer eine ihm zum Verführenübergebene Sache einem Dritten verkauft, versetzt oder sonst veräußert, sokann in den Städten Liv- und Esthlands (nicht Kurlands) der Eigen-thümer dieselben vindiciren, mnß aber dem dritten Besitzer den etwaigenBetrag des Macherlohnes resp, des Frachtlohns bezahlen.' S. Zeilschr.VIII. S. 2SÜ. 261. 262. Aufgehoben — unten Not. 7l.
56) Lock«! civil ->rt. 2230.
56> Oesterr G.B. §, 367. Dazu Ges. für die Wiener Geldbörse v. II. Julil864 §. 14 üt, (I.! „Der redliche Besitzer von Effekten, welche gekauft oderverpfändet wurden (vorausgesetzt, daß das Geschäft au der Bors« vonbörsefähigeu Personen unter Vermittelung eines Sensals abgeschlossenwurde und solche Effekten zum Gegenstande hatte, welche im Börsezettelnotirt werden dürfen), kann von dem Eigenthümer auf Herausgabe der-selben im ersteren Falle gar nicht, im letzteren aber nur gegen vollständigeBefriedigung der Pfandsumme belangt werden."
57) Hamb. Etat. v. 1603. II. 19 Art. 2. 3. Mehr dem älteren Hamb. R.entsprechend: Rev. Lüb. R. I. 8 Art. I. III. 6 Art. 17. S. Zcitschr.VIII. S. 262.