Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
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Drittes Buch. Die Waare.

Zahlung erst nach der Uebergabe erwarten darf oder doch thatsäch-lich erwartet: a) in Folge ausdrücklicher Fristbewilligung (Credit-kauf im engeren Sinne), mit oder ohne Sicherstellung (Pfand,Bürgschaft, Wechselverpflichtung eines Dritten oder des Käufersu. s- f-) 2°); b) bei gesetzlicher oder gewohnheitlicher, durch Verein-

st. 6« psctiü int. emt. ^4, 54^j. S. iusbes. Fitting, Zcitschr. f. Handelsr.II. S, 260 sf.l Wirkung, und dieser füllt keineswegs, wie gemeinhin an-genommen wird, schlechthin mit einer lex cominiüsorls zusammen. Durchdie bloße Abrede des Eigenthumsrückfalls wird der Kauf selber nicht reso-luliv bedingt, noch auch nur, wie bei der lex comniissoris, insoweit auf-gelöst, daß der säumige Kaufer jeden Anspruch auf Erfüllung, ja in derRegel das bereits Geleistete einbüßt I. 6 §. 1 v. Se v. L. (18. 1).>. 10 pr. §. 1 v. <ie resc. veoS. (18, 6). krsxm. Vstic. §. 14. 3. 4.tit. I). äe lex. comm. (18, 3). I. 1. 3. 4. 6 k. cke psct. int. emt. <4, 54).S. unten Not. 47. 48. Von den neueren Gesetzgebungen wirft dasA.L.N. I. II K. 266 269 (s. auch A.G.O. I. 50 §. 335. Förster,Preuß. Privatr. II. §. 126 Not. 17 ff. Gruch ot's Beitrage X. S. 315 ff.R. Koch eoä. XII. S. 1 ff. Centralorgan N. F. III. S. 346 ff. 560 ff.)den Eigenthumsvorbehalt mit der lex commissoi is zusammen, erklärt ihnnur für die Nichtinuehaltung eines bestimmten Zahlungstermins zulässig,und iuterpretirt ihn im Sinne eines nur obligatorischen Eigenthumsrückfalls.Das Säch s. G.B. §. 292 will, nach Vorgang des älteren Sächs. Rechts, denEigenthumövorbehaltzur Sicherung eiuer Forderung" nur als Vorbehalteines, an beweglichen Sachen nach §. 466 467 wirkungslosen, Pfandrechtsgellen lassen. Ist dagegendas Eigenthum zu anderen Zwecken vor-behalten worden, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Uebergang desEigenthums auf de» Anderen von einer aufschiebenden Bedingung ab-hängig sei". Aehnlich schon Württemb. Ges. v. 26. Mai 1828 Art, 16.Der Bayer. Enlw. Th II. Art. 370. 373 legt dem Eigenthumsvorbehaltdie Wirkung einer auflösenden Bedingung bei, und entzieht demselben beibeweglichen Sachen die Wirkung gegen Dritte. Der Deutsche Entw. desLbligationcnrechlö Art. 466 nimmt, sosern die Sache dem Käufer über-geben ist, Nesolutiv., sonst Suspcnsiv-Beoiugung an. Nach dem ZürcherG.B. 8- 1454. 1455 wirkt der Eigenthumövorbehalt Hemmung deSEigenthumsübergangs, dagegen der Vorbehalt des Rücksalls Verpflichtungdes Verkäufers zur RückÜbertragung. Ueber das Bremische N. s. Z. 80Not. 9s. 29.

30) Darüber inöbes. Eropp und Thöl a. a. O. Im Großhandelsvertehruutcr Entfernten wird meist Wechselcredit gegeben, und der Verkäufermacht sich schon vor der Verfallzeit durch DiScontiren des Wechsels bezahlt.S. auch Seusserl's Archiv II. Nr. 88. 39.