Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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849
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Abschn. I. Die Sachen. Cap, III, Eigenthum. §. 61. Preisregulirung beim Kauf. 84g

barung nicht ausgeschlossener Creditfrist ; endlich sogar o) falls dieUebcrgabe erfolgt, ohne daß vor oder bei der Uebcrgabe gleichzeitigeZahlung, s- g- Vaarzahlung, bedungen oder doch verlangt ist 22).Und zwar ist in den Fällen s, und d gleichgültig die Dauer derStundung -'2) es genügt die Creditirung auch für den kürzestenZeitmoment, denn auch dann ist wahr, daß der Verkäufer hatvorlcisten wollen, und ist es möglich, daß derselbe um Sache undPreis kommt-").

Dagegen ist der Kaufpreis nicht gestundet.-a. Falls gegen gleichzeitige Zahlung verkauft ist, oder solchebei der Uebergabe verlangt wird, wenngleich die Ucbergabe ohnegleichzeitige Zahlung erfolgt. Denn nach dem Willen dcö Verkäufersliegt hier zwischen dem Moment der Uebergabe und dem Moment

81) Anders Mariens, Grundriß §. IS. S. aber Hcise S. 23. Cropp I.S. 427. 430 fs. Morstadt zu Marien« S. 27. Treitschke §. 88. 78.Thöl Z, 63. 69. Mittermaier, D. Privatr. II S. 324. Brinck-mann §.77. H.GB. Art. 342 S, 3. Art. 326. Daß sich im heutigenHandelsverkehr eine Credilfrist von selbst verstehe, ist nur lokal, ins-besondere in Bremen , für einzelne Waarengatlungen, und fast nirgendssür den Handel mit Wertpapieren richtig.

32) Eine in älterer Zeit namentlich weit verbreitete Ansicht will überhauptnur bei Fristbcwilligung eine Creditirung des Preises anerkennen. Auchnoch Erner S. 3O7. 358 scheidet diesen Fall, wo der Verkäufer sich gegendie Zahlunggleichsam indifsercnt verhält", von der Prciscreditiruug aus.Judcsseu wird der Begriff der PreiScreditirung nicht durch den Begriffdes Creditkaufs im eigentlichen Sinne (Not. 20s) gedeckt: auch wo einRecht auf sofortige Zahlung begründet ist, kann sehr wohl die Erwartungdes Verkäufers nicht auf sofortige Zahlung gehen. Treitschke §. 3gVerb. §. 78. Thöl 69 S. 421 vgl. S. 422. Noch weiter HeiseS. 29. S. auch I. 1 §. 2 0. cko exe. rei ven6. (21, 3). O.A.G. zuDresden (Seuff. VI. Nr. 10). v. 6er Loeven in der §. 32 genanntenAbhandlung.

33) Anders Thöl § 70 Not. 8 und O. Wächter l. S, 203. S. aberCropp S. 429. Treitschke in Richter's Jahrb. 1843 S. 709. Brinck-mann z. 77 Not. 8. O.A.G. zu Dresden (Seuff. VI. Nr. 10>. vo-nellus, cnmment. lib. IV. c. 16 Ar, 11.

34) Z. B. durch den vielleicht eine Stunde nach der Tradition eröffnetenConcurs des Käufers. Fälle der Art sind häufig.