Teil eines Werkes 
Bd. 1, Abth. 2 (1868) enthaltend die Lehre von der Waare
Entstehung
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Drittes Buch. Die Waare.

kannten Satz, daß trotz geschehener Creditirung gegen deninsolventen Käufer ein Separationsrecht ander Waare oderderen Aequivalent zustehe. Dieses Separationsrecht kommt unter demNamen einerVindication",äroit äs suits",Verfolgungsrecht"in einer strengeren und einer milderen Form, oder auch wohl gleich-zeitig in beiden vor. Die strengere und ältere Form, welche sichsowohl bei Platz- wie bei Distancekäufen findet, besteht in demRecht, die Restitution der vor Ausbruch des Concurses an denKäufer bereits ausgelieferten Waare zu verlangen: äroit ässuits im engeren SinneDie mildere Form, welche sich nur beiDistancekäufen findet, besteht in dem Recht, die Auslieferung der bei

nannten Schriftsteller. In Holland wurden die Principien des Ant-werpen « Statuts (Not. 3) schon früh sowohl von dem höchsten Gerichts-hof (1317) wie von den übrigen Gerichten als gemeines Recht anerkannt,und trotz lebhafter Bekämpfung, z. B. durch S^nkei sllvek, qusest.^uriü privsti >ib. III. c. 16, festgehalten. S. äe tZroot, inle><iin^ totc>e II»IIsnc!«cIio roxtüxeleerälioiä cloor 8. v«n (-roenevsexen lib, II. c. 5K. 14 not. 19. v. äer keessel tli. 204 (auch in den ungedrucktenSchotten gll Ii. I). In Frankreich wurde gemeinrechtlich an denRömischen Principien festgehalten. Beim Creditkauf war die Separationausgeschlossen, auch nach dem gemeinen Gewohnheitsrecht: I.o>sv!, instlt.coutumieres Rr. 363: Hui pienä odliF.ition on iianne ternio en ileltepi'ivilexiöe, lg ksit communs doch war immerhin die entgegengesetzteGewohnheit (Not. 4) und Praris so weit verbreitet, daß Os-u-exiü sogar voneiner Gewohnheit ganz Frankreichs spricht. S. z, B. auch vom st, I»ix civilesliv. IV. tit, 5 sect. 2 I, 3. liv. III. tit. 1 8«ct. 5 K. 4, Beim Baarkaufwurde die Vindication (clroit <Ie suite) in voller Strenge durchgeführt,mochte auch die Waare bereits von dem ersten Käufer verkauft und ver-sendet sciu so auch coutume lle ?.ii'is art. 176 von 1580 (Art. 194der coutume von 1610), cvutume ä't)rlv.in8 ai't, 458, nur nicht, fallsdie Waare sich bereits auf hoher See befand (über das Französische Meerhinaus), oder falls der Tritte die Waare bona üäo gekauft und bezahlthatte; wohl aber, falls derselbe als Käufer oder Commissionär nnrWcchsei für den Preis acceptirt hatte. S. die Not. 4 genannten Schrift-steller, Stappserts p. 9. 10. Irostnikk p. Q. 7, und Busch, Dar-stellung der Handlung I. S. 206. II. S. 261 ff. 363 ff. (Zus. 4g. S8).Ja es war sogar bestritten, ob diese Verfolgung nicht auch gegen dendritten Connossementöinhabcr (Käufer, Kommissionär) schlechthin durchgreise,üben §. 70 Not. 18. 21. §. 73 Not 23 26. 59 fs.7) So überall in den Not. 16 genannten Ländern. S. unten Not. 23 ff.